AMS-Rückmeldung: Ab Juli gilt Frist ab dem ersten Tag

Wer seine Arbeitslosenvormerkung beim AMS nach einer Unterbrechung - etwa durch Krankheit, Auslandsaufenthalt, Schulung, Karenz oder Haft - fortsetzen möchte, muss sich künftig schon am ersten Tag nach der Unterbrechung zurückmelden. Diese Bestimmung gilt ab 1. Juli 2025. Bisher hatte man für die Rückmeldung eine Woche Zeit. Wird die neue Frist versäumt, beginnt der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem tatsächlichen Tag der Wiedermeldung und nicht rückwirkend.
Die Wiedermeldung kann telefonisch, persönlich oder über das eAMS-Konto erfolgen. Bei krankheitsbedingter Unterbrechung ist weiterhin eine ärztliche Bestätigung erforderlich - auch bei kurzer Dauer, wie das AMS am Dienstag mitteilte.
Postversand nur noch in Ausnahmefällen
Gleichzeitig wird die digitale Kommunikation mit dem AMS ausgebaut. Wer sich künftig für das eAMS-Konto entscheidet, muss dieses an mindestens zwei Werktagen pro Woche auf neue Mitteilungen prüfen. Zustellungen über das Konto gelten dann rechtlich als zugestellt; Postversand erfolgt nur noch in Ausnahmefällen. Bei Fristversäumnissen drohen - wie bisher - Sanktionen.
Die Änderungen basieren auf einer Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, die im Juni 2024 beschlossen wurde und mit 1. Juli 2025 in Kraft tritt.
(APA/Red)
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