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AMS, Pension, Kinderbeihilfe: Neue Zuverdienstgrenzen ab Jänner 2026

Neue Zuverdienst-Grenzen: Was sich ab 2026 bei Pension & AMS ändert
Neue Zuverdienst-Grenzen: Was sich ab 2026 bei Pension & AMS ändert ©CANVA/APA/AFP
Ab 1. Jänner 2026 gelten in Österreich neue Zuverdienstgrenzen. Betroffen sind vor allem Pensionisten, Bezieher von AMS-Leistungen und Familien. Einige profitieren weiterhin, andere müssen sich auf Einschränkungen einstellen.

Die Bundesregierung zieht die Sparschraube an. Im Zuge der Maßnahmen zur Sanierung des Budgetdefizits treten mit 1. Jänner 2026 verschärfte Bestimmungen zum Zuverdienst in Kraft. Betroffen sind Menschen, die neben einer Pension, Arbeitslosengeld oder Familienleistungen zusätzlich Geld verdienen möchten. Der Grundtenor: Wer mehr arbeitet, soll nicht automatisch mehr verlieren – aber auch nicht immer gewinnen.

Pension: Weiterhin unbegrenzt möglich – mit Ausnahmen

Gute Nachrichten für reguläre Pensionistinnen und Pensionisten: Der Zuverdienst bleibt weiterhin unbegrenzt möglich, ohne dass die Pension gekürzt wird. Vorausgesetzt, man bleibt unter der Geringfügigkeitsgrenze, die – trotz Inflation – auch 2026 bei 551,10 Euro pro Monat bleibt.

Anders sieht es bei der Frühpension oder Korridorpension aus. Hier bleibt die Einkommensgrenze fix: Wer mehr als 551,10 Euro monatlich verdient, verliert den Anspruch auf Pension. Eine Erhöhung dieser Grenze ist trotz gesetzlicher Aufwertungszahl nicht vorgesehen.

Ein Detail mit Potenzial zur Verwirrung: Noch bis Ende 2025 gibt es eine Sonderregelung, die einen Bonus von bis zu 112,98 Euro monatlich bringt, wenn man als Pensionist arbeitet. Dieser Anreiz entfällt ab 2026.

Arbeitslose: Massive Einschränkungen

Am härtesten trifft es viele Arbeitslose und Bezieher von Notstandshilfe. Der Zuverdienst wird deutlich eingeschränkt. Ab 2026 gilt: Nur unter bestimmten Bedingungen darf man im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dazu zählen:

  • Personen, die mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Hauptbeschäftigung geringfügig gearbeitet haben und diese Tätigkeit weiterführen.
  • Menschen, die nach langer Krankheit oder Reha (mind. 52 Wochen) zurückkehren – befristet auf maximal 26 Wochen.
  • Langzeitarbeitslose (mind. 365 Tage im Leistungsbezug) für maximal 26 Wochen.
  • Personen über 50 Jahre oder mit Behindertenstatus, ebenfalls mit mindestens 365 Tagen Bezug.

Für alle anderen heißt es: Zuverdienst nur mehr in Ausnahmefällen. Der politische Hintergrund ist klar: Das System soll gezielter fördern – aber weniger Spielraum für flexible Lösungen lassen.

Kinderbetreuungsgeld: Gleiche Grenze, gleiche Folgen

Auch beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld bleibt die Grenze bei 8.600 Euro jährlich. Wer mehr verdient, muss den Überschuss zurückzahlen. Eine geringfügige Beschäftigung bis 551,10 Euro pro Monat ist weiterhin möglich. Die ausgesetzte Valorisierung trifft damit vor allem Familien, deren Lebenshaltungskosten längst gestiegen sind.

Familienbeihilfe & Studienbeihilfe: Deckel bleibt drauf

Die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe wird 2026 nicht angepasst und liegt weiterhin bei 17.212 Euro brutto jährlich. Wer diese Grenze überschreitet, verliert die Beihilfe – und zwar nur in dem Ausmaß, in dem der Betrag überzogen wurde. Für viele Studierende ein schmaler Grat zwischen finanzieller Eigenständigkeit und staatlicher Unterstützung.

(VOL.AT)

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