5 des Finanzausgleichsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 687/1988 idgF, die Wasserleitungsordnung der Gemeinde Vandans vom 22. Januar 2010 wie folgt zu ändern:
§ 8 Abs. 1 und 2
1) Die Anschlussleitung verbleibt im Eigentum des Anschlussnehmers.
2) Die Erhaltung und Wartung der Anschlussleitung ist Angelegenheit des Anschlussnehmers. Die aus der Erhaltung und Wartung resultie-renden Kosten sind daher in voller Höhe vom Anschlussnehmer zu tragen. Kommt ein Anschlussnehmer seiner Verpflichtung zur Erhaltung und Wartung der Anschlussleitung beziehungsweise zur Behebung von festgestellten Schäden trotz einer angemessenen Fristsetzung nicht nach, können die erforderlichen Arbeiten von der Gemeinde in Auftrag gegeben werden. Die daraus resultierenden Kosten sind ebenfalls vom Anschlussnehmer zu tragen. Diesbezügliche Arbeiten sind dann auch ohne Zustimmung des Grundeigentümers bzw. des Anschlussnehmers zulässig.
Diese Änderungen der Wasserleitungsordnung treten am 17. Mai 2012 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die diesbezüglichen Bestimmungen in der Kanalordnung vom 22. Januar 2010 ihre Wirksamkeit.
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