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Haushalt im Homeoffice? Wann private Tätigkeiten zum Risiko werden

Homeoffice: Geschirrspüler ausräumen kann arbeitsrechtlich heikel sein
Homeoffice: Geschirrspüler ausräumen kann arbeitsrechtlich heikel sein ©CANVA
Ob Geschirrspüler ausräumen oder Wäsche aufhängen: Im Homeoffice verschwimmen mitunter die Grenzen zwischen Beruf und Privatleben. Doch was wie eine harmlose Unterbrechung wirkt, kann arbeitsrechtlich weitreichende Folgen haben.

Keine Arbeitszeit – auch wenn es nur Minuten dauert

Im österreichischen Arbeitsrecht gilt: Bezahlt wird Zeit, nicht das Ergebnis. Wer also früher mit seinen Aufgaben fertig ist, darf nicht automatisch den Arbeitstag beenden. Das gilt auch im Homeoffice. Kurze private Tätigkeiten wie Staubsaugen oder Kochen zählen nicht zur Arbeitszeit – selbst wenn sie nur wenige Minuten dauern. Ausgenommen sind lediglich Handlungen, die der unmittelbaren Arbeitsfähigkeit dienen, etwa ein Glas Wasser holen oder kurzes Lüften.

Homeoffice unter strenger Beobachtung

Gerade zu Hause ist die Versuchung groß, zwischendurch den Haushalt zu erledigen. Doch Arbeitgeber sind im Homeoffice stärker auf Vertrauen angewiesen – entsprechend streng fällt die juristische Bewertung aus. Laut Arbeitsrechtsexpertin Birgit Kronberger werten Gerichte Verstöße im Homeoffice tendenziell strenger als im Büro.

Verdacht auf Arbeitszeitbetrug: Was erlaubt ist

Bei einem konkreten Verdacht auf Arbeitszeitbetrug dürfen Arbeitgeber nachforschen – aber nicht unbegrenzt. Dienstliche E-Mails dürfen überprüft werden, sofern das Postfach ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine umfassende Überwachung, etwa durch spezielle Software oder ständige Kontrolle, ist datenschutzrechtlich problematisch und meist unzulässig.

Ehrlichkeit schützt vor Kündigung

Entscheidend ist oft das Verhalten nach dem Vorfall. Wer Fehler eingesteht und korrigiert, verbessert laut Kronberger seine Position erheblich. Leugnen hingegen kann die Situation verschärfen – und schlimmstenfalls zur fristlosen Entlassung führen. Arbeitszeitbetrug ist ein häufig genannter Kündigungsgrund, weil er in vielen Fällen gut dokumentierbar ist. Im Extremfall ist auch eine strafrechtliche Anzeige wegen Betrugs möglich.

(VOL.AT)

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