Auch wenn Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren nicht strafrechtlich belangt werden können, haben Geschädigte die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen, wie etwa die Reinigung beschmierter Fassaden oder die Reparatur zerstörter Gegenstände. Zudem wird in bestimmten Fällen der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger informiert, der bei Bedarf Maßnahmen setzt.
Empfehlungen der Polizei für Eltern wie Hauseigentümer
Um Halloween sicher und im Rahmen des Gesetzes zu feiern, hat die Polizei mehrere Empfehlungen parat. Eltern sollten mit ihren Kindern im Vorfeld über rechtliche und finanzielle Konsequenzen von Vandalismus sprechen und nach Möglichkeit vermeiden, dass der Nachwuchs in der Halloween-Nacht mit Eiern, Sprühdosen oder ähnlichen Gegenständen unterwegs ist.
Hauseigentümern wird empfohlen, wertvolle oder empfindliche Gegenstände im Freien zu sichern bzw. wegzuräumen. Falls eine Straftat erfolgt, lautet der Rat, ruhig zu bleiben und die Polizei unter der Notrufnummer 133 zu verständigen.
(APA)
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