Tödliche Schüsse auf Einbrecher: Schütze verhaftet

Die Ermittlungen hätten ergeben, dass ein Geschoß den Einbrecher aus einer Entfernung von 9,15 Metern in den Hinterkopf getroffen habe. Demnach dürften der Getötete und seine Begleiterin zum Zeitpunkt der Schussabgabe bereits auf der Flucht vom Grundstück gewesen sein. "Bei dieser Sachlage geht die Staatsanwaltschaft Salzburg aktuell nicht davon aus, dass eine Notwehrsituation vorgelegen habe."
Schütze wollte Waffe trotz Verbots von Polizei zurück
Die Festnahme des 66-Jährigen wurde wegen Tatbegehungsgefahr angeordnet. Der Mann habe kürzlich trotz des anhängigen Ermittlungsverfahrens und des gegen ihn verhängten vorläufigen Waffenverbots versucht, seine Faustfeuerwaffe von der Landespolizeidirektion Salzburg zurückzubekommen, weil er diese benötige, um sich gegen Dämmerungseinbrüche schützen zu können.
Aufgrund der neuen Erkenntnisse ordnete die Staatsanwaltschaft die Festnahme des Hausbesitzers an, die vom Landesgericht bewilligt und daraufhin durch die Polizei heute, Freitag, durchgeführt wurde. Der 66-Jährige wurde in die Justizanstalt Salzburg eingeliefert.
Ermittlungen noch nicht abgeschlossen
Die Tat ereignete sich am Nachmittag des 31. Juli. Der 31-Jährige war gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in das Haus mit Garten eingedrungen. Der 66-jährige Bewohner sagte später zur Polizei, dass er im Haus auf die zwei Einbrecher aufmerksam geworden sei. Dabei sei er vom Einbrecher mit einem Messer bedroht worden, woraufhin er sich mit seiner Faustfeuerwaffe verteidigt habe. Der Schütze sprach von Notwehr.
Die Staatsanwaltschaft nahm schon damals Ermittlungen wegen Mordverdachts auf, die aktuell noch nicht abgeschlossen seien. Auch das Ermittlungsverfahren gegen die Lebensgefährtin des Getöteten wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls sei noch nicht abgeschlossen.
Anwalt: Notwehr oder irrtümliche Annahme einer Notwehr
Der Verteidiger des verhafteten 66-Jährigen, Rechtsanwalt Kurt Jelinek, sagte in einer Stellungnahme zur APA, dass sein Mandant unschuldig sei. Es handle sich in diesem Fall um Notwehr oder um eine "irrtümliche Annahme einer Notwehr", so der Advokat, der sich ansonsten nicht näher zum Fall äußern wollte.
(APA)
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