VfGH blickte auf Einsichtsregelungen in Eigentümer-Register

Im konkreten Fall wollte ein Journalist des "Profil" vom Finanzminister eine Auskunft über eine Gesellschaft, die EU-Sanktionen gegen Russland umgangen haben könnte.
Ministerium führt Eigentümer-Register
Das Finanzministerium führt ein sogenanntes Register der Wirtschaftlichen Eigentümer. Im Unterschied zum Firmenbuch (in das auch zwischengeschaltete Firmen eingetragen sein können, Anm.) soll aus diesem hervorgehen, wer konkret hinter einer Gesellschaft steht. Die Unternehmen müssen diese Daten melden, unter anderem Journalisten haben bei Vorliegen eines berechtigten Interesses "im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG" einen Zugriff.
In diesem Fall verweigerte das Finanzministerium 2023 dagegen die Einsicht, weil diese nur bestimmte im Gesetz aufgezählte Daten umfasste. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Journalisten dagegen ab. Nicht herausgegeben werden mussten etwa historische Daten sowie Angaben darüber, ob der wirtschaftliche Eigentümer von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (z.B. Rechtsanwalt oder Notar) festgestellt und überprüft wurde oder ob der Eigentümer nicht festgestellt werden konnte.
Diese Angaben würden in erster Linie Auskunft über die Qualität der im Register abrufbaren Daten geben, argumentiert der VfGH. Eine Beschränkung des Eingriffs sei aber nur dann zulässig, wenn es sich um Informationen handle, an deren Geheimhaltung der Rechtsträger oder sein wirtschaftlicher Eigentümer ein überwiegendes Interesse hat. Das sei in diesem Fall nicht so - es gebe daher "keine Notwendigkeit, Journalisten von der Einsichtnahme auszuschließen, um eine unverhältnismäßig starke Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Rechtsträgers oder seines wirtschaftlichen Eigentümers zu verhindern".
Keine Aufhebung durch VfGH
Aufheben konnte der VfGH die entsprechende Gesetzespassage nicht mehr, da sie nicht mehr in Kraft ist. Daher wurde nur die Verfassungswidrigkeit festgestellt - die seit Anfang Oktober geltende Neufassung des Gesetzes prüfte das Höchstgericht nicht. Dieses weitete die Informationsrechte etwa auf Daten über Treuhandschaftsvereinbarungen oder die Tätigkeit von Rechtsträgern in Trusts oder Stiftungen aus. Die den "profil"-Fall berührenden Punkte dürften von den Änderungen aber nicht umfasst sein.
Der konkrete Fall geht nun zurück ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses muss auf Grundlage des aktuellen Gesetzestextes neu entscheiden und könnte den Akt erneut dem VfGH vorlegen.
(APA/Red)
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