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OGH erklärt mehrere Klauseln bei Amazon Prime für unzulässig

Die AGB von Amazon Prime enthalten laut OGH sechs unzulässige Klauseln.
Die AGB von Amazon Prime enthalten laut OGH sechs unzulässige Klauseln. ©APA/AFP
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sechs von acht Vertragsklauseln im Zusammenhang mit Amazon Prime für gesetzwidrig erklärt. Die Klage wurde vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingebracht.

Der Oberste Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Mitgliedschaftsprogramms Amazon Prime beanstandet.

Die Klage gegen die Amazon EU S.à r.l. wurde vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums eingebracht. Laut VKI betreffen die unzulässigen Klauseln unter anderem das Widerrufsrecht, Zahlungsmethoden sowie Regelungen zur Mitgliedschaft.

Intransparenter Widerruf und automatische Zahlungen

Eine der vom OGH als unzulässig beurteilten Klauseln betrifft das Rücktrittsrecht bei Online-Verträgen. Amazon legte darin fest, dass ein Widerruf über Einstellungen im Kundenkonto, den Kundenservice oder das Musterformular zu erfolgen habe.

Diese Einschränkung sei laut VKI nicht zulässig. "Ein solcher Rücktritt ist auch mündlich oder in einem formlosen E-Mail möglich", erklärt VKI-Jurist Joachim Kogelmann. Die Klausel verschweige diese gesetzlich garantierten Möglichkeiten und lasse Verbraucher über ihre Rechte im Unklaren.

Ebenfalls als gesetzwidrig eingestuft wurde eine Klausel, wonach Amazon bei fehlgeschlagener Zahlung automatisch eine andere hinterlegte Zahlungsmethode belasten darf. Da dies zu zusätzlichen Kosten führen könne, etwa durch Kontoüberziehungen, sah der OGH darin eine "gröbliche Benachteiligung".

Kündigung bei Zahlungsverzug nicht rechtens

Eine weitere beanstandete Klausel erlaubt Amazon, die Prime-Mitgliedschaft ohne gesonderte Mitteilung zu beenden, wenn binnen 30 Tagen nach einer fehlgeschlagenen Zahlung keine neue Zahlungsmethode bekanntgegeben wird.

Der OGH wies das Argument Amazons zurück, dass ein individueller Verwaltungsaufwand im Massengeschäft nicht zumutbar sei. Das Unternehmen könne interne Prozesse so gestalten, dass Verbraucherrechte gewahrt bleiben.

Unternehmen trägt Verantwortung für Systemgestaltung

"Wer als Unternehmen die Vorteile des Massengeschäfts nutzt, muss die Nachteile selbst ausgleichen – und darf sie nicht an Verbraucher überwälzen", betonte Kogelmann.

Amazon Prime umfasst laut VKI verschiedene Leistungen, darunter den kostenlosen Versand von Bestellungen im Fernabsatz sowie digitale Services. Grundlage für die Nutzung des Programms sind die sogenannten "Amazon Prime Teilnahmebedingungen".

Zwei Klauseln als zulässig bestätigt

Zwei der acht eingeklagten Klauseln hielt der OGH für rechtlich zulässig. Dazu zählt eine Informationsklausel zu Mitgliedsgebühren, Modellen und Laufzeiten. Diese enthalte laut Gericht keine verbindlichen Regelungen, sondern bloße Hinweise.

Ebenfalls als zulässig bewertet wurde eine Klausel zur Rückerstattung von Mitgliedsgebühren. Zwar bestehe in Teilen Intransparenz, doch überwiege laut OGH der verbraucherfreundliche Inhalt. Daher müsse Amazon diese Regelung nicht unterlassen.

(VOL.AT, APA)

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