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Achtung - letzte Chance: Die Frist für diesen Zuschuss in Vorarlberg endet am Freitag!

Heizkostenzuschuss in Vorarlberg: Heute ist letzter Tag zur Antragstellung! Finanzielle Unterstützung für die kalte Jahreszeit - nur noch heute kann man den Zuschuss in Höhe von 500 Euro pro Haushalt beantragen.

Heute, Freitag, der 16. Februar 2024, endet in Vorarlberg eine entscheidende: Es ist der letzte Tag, an dem der Heizkostenzuschuss beantragt werden kann. Diese finanzielle Unterstützung, die auf die Abmilderung der Heizkosten in der kalten Jahreszeit abzielt, stellt eine wichtige Säule der sozialen Wärme in Vorarlberg dar.

Wichtige Details zum Zuschuss

Der Heizkostenzuschuss, der mit einem Betrag von 500 Euro pro berechtigtem Haushalt veranschlagt ist, richtet sich an jene mit niedrigem Einkommen. Die Förderung ist ein Teil der breiteren Bemühungen des Landes, Bürgern in finanzieller Notlage unter die Arme zu greifen.

Die Netto-Einkommensgrenzen für den Bezug des Zuschusses sind klar definiert:

  • Einpersonenhaushalt: 1.900 Euro
  • Zweipersonenhaushalt: 2.800 Euro
  • Drei Personen: 3.250 Euro
  • Vier Personen: 3.650 Euro
  • Fünf Personen HH 4.100 Euro
  • Sechs Personen HH 4.500 Euro
  • Sieben Personen HH 4.950 Euro
  • Für jede weitere Person erhöht sich die Grenze um 430 Euro.

Für Haushalte, deren Einkommen bis zu 400 Euro über diesen Grenzen liegt, gibt es eine sogenannte Einschleifregelung, die einen reduzierten Zuschuss ermöglicht.

Automatisierte Zahlungen für bestimmte Gruppen

Besonders hervorzuheben ist, dass etwa 30.000 Haushalte, die bereits im Frühjahr 2023 den Heizkostenzuschuss PLUS erhalten haben, keinen neuen Antrag stellen müssen. Für sie erfolgt die Überweisung des Förderbetrags automatisiert, ebenso wie für Haushalte mit einem laufenden Bezug einer Sozialhilfeleistung.

©Symbolfoto: Philipp Steurer

Heute letzte Möglichkeit zur Antragstellung

Die Frist zur Beantragung des Heizkostenzuschusses endet am heutigen Tag, Freitag 16. Februar 2024. Die Förderung kann direkt bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden. Das Land Vorarlberg hat für den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 insgesamt 19,6 Millionen Euro bereitgestellt, um den Bürgern in dieser teuren Zeit beizustehen.

Antragsverfahren für neue Antragsteller

Neue Antragsteller müssen bei ihrer Gemeinde das aktuelle Haushaltseinkommen nachweisen. Dabei wird eine Niederschrift aufgenommen, in der die antragstellende Person bestätigt, dass der Zuschuss für 2023/2024 noch nicht bezogen wurde. Es ist essenziell, sämtliche Einkommen und Unterhaltszahlungen durch aktuelle Unterlagen zu belegen. Zum Einkommen zählen unter anderem Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und Krankenversicherung, sowie diverse andere Einkommensarten.

Was gilt nicht als Einkommen?

Wichtig zu wissen ist, welche Einkommensarten nicht zur Berechnung des Zuschusses herangezogen werden. Dazu gehören Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Studienbeihilfen, Pflegegelder und ähnliche Leistungen. Auch Sonderzahlungen wie das 13. und 14. Gehalt bleiben außer Betracht.

Wer ist von der Förderung ausgeschlossen?

Ausgeschlossen vom Bezug des Wohn- und Heizkostenzuschusses sind Personen in Wohngemeinschaften, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen sowie Asylwerbende und Kriegsvertriebene, die Leistungen der Grundversorgung erhalten. Bei privaten Wohngemeinschaften kann der Zuschuss nur einmalig beantragt und gegebenenfalls auf die Mitglieder aufgeteilt werden. (VOL.AT)

Einkommensdefinitionen für den Bezug von Wohn- und Heizkostenzuschuss

Berücksichtigtes Einkommen:

  1. Einkünfte aus Arbeit:
    • Selbständige Arbeit
    • Nicht selbständige Arbeit
    • Gewerbebetrieb
    • Land- und Forstwirtschaft (Berechnung durch Landwirtschaftskammer)
    • Vermietung und Verpachtung
  2. Spezifische Einkommensarten:
    • Löhne
    • Gehälter
    • Renten
    • Pensionen
    • Leistungen aus der Arbeitslosen- und Krankenversicherung
    • Wochengeld
    • Pflegekarenzgeld
    • Wohnbeihilfen
    • Unterhaltszahlungen jeglicher Art
    • Kinderbetreuungsgeld
    • Lehrlingsentschädigungen
    • Zivildienstentschädigungen
    • Grundwehrdienerentgelt

Nicht als Einkommen gewertet:

  1. Sozialleistungen und Beihilfen:
    • Familienbeihilfen
    • Familienzuschüsse
    • Familienbonus Plus
    • Kinderabsetzbeträge
    • Studienbeihilfen
    • Pflegegelder
    • Kinderpflegegelder
    • Zuschüsse für 24-Stunden-Betreuung oder sonstige ambulante Pflege
    • Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz
    • Grundrenten für Kriegsopfer
  2. Einmalzahlungen und Sonderregelungen:
    • Einmalzahlungen im Zuge der Covid-19 Pandemiebekämpfung
    • Teuerungsentlastungszahlungen
    • Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt)
    • Spesenvergütungen
    • Diäten
    • Kilometergelder
    • Unterhaltszahlungen (bis zu einem Betrag von 200 Euro pro Unterhaltsempfänger)

Wichtig zu beachten: Maßgebend ist immer das aktuelle, verfügbare Einkommen. Diese Aufstellung dient als Richtlinie für Personen, die den Wohn- und Heizkostenzuschuss beantragen möchten, und hilft dabei, das zutreffende Einkommen korrekt zu ermitteln.

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