Urlaub in Corona-Quarantäne: Kein Recht auf Ersatz

Eine Quarantäne sei nicht vergleichbar mit einer Krankheit, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg.
Arbeitnehmer wollte wegen Quarantäne in seinem Urlaub zusätzliche freie Tage
Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Ein Beschäftigter einer Sparkasse in Rheinland-Pfalz wollte im Dezember 2020 Urlaub nehmen. Einen Tag vor Antritt musste er jedoch in Quarantäne, weil er am Arbeitsplatz Kontakt mit einer corona-positiven Person hatte. Er fordert eine Gutschrift seiner Urlaubstage, das lehnte die Sparkasse aber ab.
Das bestätigte der EuGH nun. Zweck des Urlaubs sei es, sich von der Arbeit zu erholen. Dem steht eine Quarantäne - anders als eine Krankheit - nicht grundsätzlich entgegen. Daher sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie der Quarantäne ergeben könnten.
Corona-Quarantäne spricht nicht gegen erholsamen Urlaub
Die EU-Länder können aber auch Vorgaben machen, die arbeitnehmerfreundlicher sind. In Deutschland sieht eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes vom September 2022 vor, dass behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Für frühere Zeiten, also den Großteil der Corona-Zeit, gilt das aber bisher nicht rückwirkend.
(APA/Red)
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