Mietpreisbremse: Jährliche Anpassung bei Richtwertmieten ab 2025

Bei Altbau-Richtwertmieten sowie geförderten Miet- und Genossenschaftswohnungen soll die Inflationsanpassung ab 2025 jährlich stattfinden anstatt der bisherigen kumulierten Valorisierung alle zwei Jahre. Bei Altbau-Kategoriemieten ist nur mehr eine Erhöhung pro Jahr erlaubt anstatt mehrfach im Jahr.
Jährliche Anpassung bei Richtwertmieten ab 2025 geplant
Nach Plänen der türkis-grünen Regierung sollen die Mieten bei Altbau-Richtwert und -Kategoriemieten sowie gemeinnützigen Miet- und Genossenschaftswohnungen in den Jahren 2024 bis 2026 jährlich um maximal 5 Prozent erhöht werden dürfen. Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) sprach von 1,2 Millionen Verträgen, für die der geplante Mietpreisdeckel gilt. Laut Mietervereinigung sind rund 425.000 Mietverträge in Österreich aber nicht von der Deckelung erfasst, weil es sich um Mietverträge mit freier Hauptmietzinsbildung in ungeförderten Neubauten handelt, die nach Mitte 1953 errichtet wurden.

Altbau-Richtwertmieten: Inflations-Anpassung bisher alle zwei Jahre
Bei Altbau-Richtwertmieten (Mietverträge nach März 1994) war bisher eine Inflationsanpassung alle zwei Jahre am 1. April für die kumulierte Inflation der beiden Vorjahre vorgesehen. Diese Rechtslage bleibe für die bereits verstrichenen Valorisierungstermine unverändert und die nächste Valorisierung soll am 1. April 2025, dem schon bisher vorgesehenen Termin, stattfinden, heißt es in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf. Ab dann sollen die Richtwertmieten jährlich anstatt alle zwei Jahre an die Inflation angepasst werden. Bei Wohnungen, die vom Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz umfasst werden, unter anderem Genossenschaftswohnungen, soll ab 2025 auch auf eine jährliche Valorisierung anstatt einer kumulierten Inflationsanpassung alle zwei Jahre umgestellt werden.
Künftig nur eine Anpassung im Jahr bei Altbau-Kategoriemieten
Bei Altbau-Kategoriemieten - zwischen 1982 und Ende Februar 1994 abgeschlossen - wurden die Miete dann erhöht, wenn der Verbraucherpreisindex (VPI) gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt um mehr als fünf Prozent gestiegen ist. Das hat auf Grund der hohen Inflation im Jahr 2022 und 2023 zu mehrfachen Erhöhungen pro Jahr geführt. Künftig soll die Anpassung einmal im Jahr am 1. April stattfinden.
Berechnungsmethode soll für Inflationsrate geändert werden
Ab April 2027 soll die Berechnungsmethode für die herangezogene Inflationsrate geändert werden. Maßgeblich wird dann die Durchschnittsinflation der letzten drei Jahre sein, geht aus dem Gesetzesentwurf hervor. Zusätzlich ist eine Beschränkung für jene Fälle vorgesehen, in denen die Durchschnittsinflation der letzten drei Jahre fünf Prozent übersteigt. In diesen Fällen soll der fünf Prozent übersteigende Teil der Durchschnittsinflation bei der Erhöhung der Beträge nur zur Hälfte berücksichtigt werden.
(APA/Red)
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