Aber auch im Interesse der Sicherheit (insbesondere bei Kindern), sowie dem Fernhaltung von Gefahren hat der Sozialausschuss der Gemeindevertretung angeregt, dass auf Gemeindestraßen und öffentlichen Privatstraßen im gesamten Gemeindegebiet von Klösterle eine 30er-Beschränkung erlassen wird. Mit Beschluss des Gemeindevorstandes vom 12.08.2022 wurde gemäß § 60 Abs. 1 des Gemeindegesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h als erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf allen Gemeindestraßen und öffentlichen Privatstraßen innerhalb des Ortsgebietes von Klösterle verordnet. Die Verordnung ist mit Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft getreten.
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