Mit einem neuen Landarbeitsgesetz (LAG 2021), das am Mittwoch in den Ministerrat eingebracht wird und am 1. Juli 2021 in Kraft treten soll, wollen Arbeitsminister Martin Kocher und Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger (beide ÖVP) nicht nur das stark zersplitterte Landarbeitsrecht vereinheitlichen, sondern auch die Möglichkeit von Arbeitgeberzusammenschlüssen schaffen: Betriebe sollen künftig Arbeitskräfte gemeinsam und somit das ganze Jahr über beschäftigen können.
Bisher ist das Landarbeitsrecht in ein Grundsatzgesetz des Bundes, neun Ausführungsgesetze der Länder und mehr als 100 Verordnungen zersplittert. Künftig soll es ein einheitliches Landarbeitsgesetz und nur noch rund 20 Verordnungen geben.
30.000 Beschäftigte betroffen
"Das Landarbeitsgesetz schafft erstmals in Österreich für die Land- und Forstwirtschaft einheitliche Regelungen", sagte Kocher laut Mitteilung. "30.000 Beschäftigte in der Land-und Forstwirtschaft und 162.000 Betriebe profitieren von klaren Regeln und beschleunigten Gesetzgebungsverfahren."
Neben der Vereinheitlichung der neun Ausführungsgesetze bringt das LAG 2021 auch die Möglichkeit zu Arbeitgeberzusammenschlüssen: Betriebe innerhalb einer Region sollen sich zusammenschließen können, um gemeinsam Arbeits- und Fachkräfte zu beschäftigen. Damit soll in der Land- und Forstwirtschaft eine Beschäftigung von Arbeitskräften über das gesamte Jahr erleichtert werden. Die zu verschiedenen Zeiten anfallenden Arbeiten in den einzelnen Betrieben sollen flexibel aufgeteilt werden.
"Gemeinsam Beschäftigung schaffen"
"Die Möglichkeit der Arbeitszusammenschlüsse ist für viele Betriebe eine gute Chance, um gemeinsam Beschäftigung zu schaffen", sagte Köstinger. "Damit machen wir viele Jobs attraktiver bzw. nachhaltiger und stärken viele land- und forstwirtschaftliche Arbeitsplätze in den Regionen."
Rechtlich vereinheitlicht werden auch die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, etwa der Papamonat, die volle Anrechnung der Elternkarenz auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche und der Anspruch auf Pflegekarenz. Für die vorzeitige Freistellung von Schwangeren wird auch in der Land- und Forstwirtschaft künftig kein Amtsarzt mehr notwendig sein, ein gynäkologisches bzw. internistisches Zeugnis soll genügen. Neu ist außerdem die eine Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an Katastrophenhilfe und die Flexibilisierung der Wiedereingliederungsteilzeit.
(APA)
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