VOL.AT liegen neue Eckpunkte über die Öffnungsschritte vor, die heute von der Bundesregierung verkündet werden:
Handel
Handel und Dienstleistungen werden nächste Woche wieder geöffnet. Auch körpernahe Dienstleistungen, wie bspw. Friseure, dürfen wieder öffnen. Es besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von zehn Quadratmetern pro Kunde. In Shopping-Centern werden als Fläche nur jene von Geschäften gewertet.
Schulen
Pflichtschulen und Kindergärten nehmen den Regelbetrieb wieder auf. Ab dem Alter von 10 Jahren gilt eine Maskenpflicht auch im Unterricht.
Oberstufen und Universitäten werden weiter im Fernunterricht betrieben. Ausnahme: Für Maturanten wird der Regelbetrieb wieder aufgenommen.
Hotels und Gastronomie
Gastronomiebetriebe und Hotels bleiben bis zum Dreikönigstag geschlossen. Ab 7. Jänner können Restaurants und Hotels unter Einschränkungen wieder öffnen, falls das Infektionsgeschehen dies zulässt.
Eine Abholung von Speisen bleibt von 6:00 bis 19:00 Uhr möglich. Ohne zeitliche Beschränkung erlaubt bleiben Lieferservices.
Kneipen, Bars und Nachtlokale bleiben auf noch unbestimtme Zeit geschlossen.
Skilifte
Skifahren ist erst ab Weihnachten erlaubt: Ab 24. Dezember dürfen Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen für Freizeitzwecke verwendet werden, heißt es in dem VOL.AT vorliegenden Papier. Gondeln dürfen allerdings nur zur Hälfte belegt werden (z.B. dürfen in einer Achter-Gondel dürfen nur vier Personen befördert werden). Ein Mund-Nasenschutz ist auch in den Warte- und Einstiegsbereichen verpflichtend.
Auch Skigebiete sollen für die geschlossene Zeit eine Umsatzrefundierung erhalten.
Hobbysport
Alle Kontaktsportarten (z.B. Fußball) bleiben vorerst verboten, Indoor-Sportstätten sind für Hobbysportler geschlossen. Outdoor-Sportstätten können ab 24. Dezember öffnen.
Kultur und Veranstaltungen
Veranstaltungen bleiben vorerst untersagt (darunter fallen etwa kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und Weihnachtsmärkte). Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen.
Ab 7. Jänner sollen Kultureinrichtungen und Kinos unter Einschränkungen wieder öffnen dürfen.
Museen und Bibliotheken werden am Montag wieder geöffnet. Für Besucherbereiche gilt eine Beschränkung von 10 Quadratmetern pro Besucher.
Tierparks können ab dem 24. Dezember wieder öffnen.
Ausgangsbeschränkungen
Die Ausgangsbeschränkungen untertags werden am 7. Dezember aufgehoben. Allerdings ist es nur erlaubt, sich pro Tag mit EINEM anderen Haushalt zu treffen (bis zu 6 Erwachsene und 6 Kinder).
In der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr gelten weiterhin die bestehenden Ausgangsbeschränkungen.
Grenzen
Personen, die aus einem Risiko-Gebiet (14-Tages-Inzidenz über 100) einreisen, müssen zehn Tage in Quarantäne gehen. Nach fünf Tagen kann ein PCR-Test gemacht werden, um die Quarantäne zu beenden. Diese Regelung soll bis zum 10. Jänner gelten.
Familienbesuche im Ausland über die Weihachtsfeiertage sind somit quasi "verboten".
Kirchen
Die Religionsausübung ist erlaubt. Die Religionsgemeinschaften treffen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos, wobei im Innenraum jedenfalls eine Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen stattfinden.
Hochzeiten und Geburtstage
Eine Hochzeit im Standesamt bleibt nur in Ausnahmefällen möglich. Hochzeitsfeiern sind vorerst untersagt. Geburtstagsfeiern und Jubiläumsfeiern bleiben vorerst ebenfalls verboten.
Arbeitsplatz
Überall wo es möglich ist, soll bis auf Weiteres im Home-Office gearbeitet werden. Am Arbeitsplatz muss zwischen Personen ein Meter Abstand gehalten werden, sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen gibt. Ist das Abstandhalten nicht möglich, und gibt es keine anderen Schutzmaßnahmen, so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz notwendig.
Alten- und Pflegeheime
Alle Mitarbeiter müssen wöchentlich getestet werden. Neu aufgenommene Bewohner müssen einen negativen Corona-Test vorweisen. Auch Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Es darf nur ein Besucher pro Bewohner, pro Woche kommen.
Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.
Krankenhäuser
Auch alle Krankenhaus-Mitarbeiter müssen wöchentlich getestet werden. Es darf nur ein Besucher pro Patient, pro Woche kommen, sofern der Aufenthalt länger als eine Woche dauert.
Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.
Van der Bellen mahnt "Zusammenarbeit aller Kräfte" ein:
Um 13 Uhr gibt die Bundesregierung die Lockerungsschritte offiziell bekannt, wir übertragen live:
(red)
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