Achtung bei Inkasso-Briefen aus Italien

Die rechtliche Beurteilung hängt dabei wesentlich von der Art der Forderung ab, wie ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried erzählt: "Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen staatlichen, also hoheitlichen Strafen und Forderungen, die von Privaten stammen, etwa von einer Autobahnbetreibergesellschaft. Diese grundlegende Kategorisierung ist oftmals alles andere als einfach, aber entscheidend, weil davon die weitere Vorgehensweise abhängig ist."
Im Zweifel rechtlich beraten lassen
Während die Geltendmachung durch ein Inkassobüro bei privaten Forderungen eine nicht unübliche und auch rechtlich vorgesehene Herangehensweise darstellt, ist für polizeiliche Strafen rechtlich ein anderer Weg korrekt: Eine ausländische Verkehrsstrafe ist – auf Ersuchen des jeweiligen Staates – ausschließlich von der österreichischen Behörde einzuheben. Werden in solchen Fällen Inkassobüros tätig, ist deren Einschreiten (samt hohen Mahnkosten) aus Sicht des Mobilitätsclubs unberechtigt.
Unabhängig vom gewählten Rechtsweg ist auch auf die jeweiligen Umstände zu achten: "Die vorgeworfenen Delikte liegen oft Jahre zurück und sind verjährt, immer wieder werden auch Zustellfristen nicht eingehalten, die eine Vollstreckung der Strafe unzulässig machen", so Authried. Der ÖAMTC empfiehlt daher, bei Schreiben von Inkassobüros besonders sorgsam vorzugehen und sich im Zweifelsfall schnellstmöglich rechtlich beraten zu lassen – für Mitglieder des ÖAMTC ist eine Rechtsberatung kostenlos möglich.
(red)
Du hast einen Hinweis für uns? Oder einen Insider-Tipp, was bei dir in der Gegend gerade passiert? Dann melde dich bei uns, damit wir darüber berichten können.
Wir gehen allen Hinweisen nach, die wir erhalten. Und damit wir schon einen Vorgeschmack und einen guten Überblick bekommen, freuen wir uns über Fotos, Videos oder Texte. Einfach das Formular unten ausfüllen und schon landet dein Tipp bei uns in der Redaktion.
Alternativ kannst du uns direkt über WhatsApp kontaktieren: Zum WhatsApp Chat
Herzlichen Dank für deine Zusendung.