Dies geht aus einem Teilurteil des Wiener Landesgerichts für Zivilrechtssachen (31Cg 14/05i-82) hervor. Der Hintergrund: Eine heute 45-jährige Fahrerin wurde im Sommer 2002 tatsächlich dauerhaft abgezogen, nachdem sie einen Zug nicht ordnungsgemäß an einen Kollegen übergeben hatte. Dabei war allerdings kein Schaden entstanden, vielmehr stand die Garnitur laut Urteil nur kurz unversperrt und unbeaufsichtigt in der Station. Nach langem Rechtsstreit sah das Gericht die Strafe (Versetzung zur Bürohelferin) als unrechtmäßig an, weshalb die Wiener Linien (nicht rechtskräftig) zu rund 76.000 Euro verurteilt wurden.
Im Verfahren zeigte sich, dass ein dauerhafter Abzug vom U-Bahn-Betrieb nicht einmal bei Fehlverhalten mit hohem Schaden stattfindet: So wurde genannter U2-Fahrer, nachdem er die Prüfung noch einmal abgelegt hatte, knapp ein Jahr später wieder zugelassen. Und zwar ohne den Endbericht der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes, der bis dato noch immer in Arbeit ist, abzuwarten.
Auch jener Fahrer, der im Jänner 2008 auf der U4 einen Auffahrunfall zu verantworten hatte, wurde laut Urteil nur vorübergehend vom Fahrdienst abgezogen. Daher ist für die Klägerin evident, dass sie rausgemobbt werden sollte: Man wollte mich einfach loswerden, so die 45-Jährige.
Individuelle Entscheidung
Die Wiener Linien verteidigen das Vorgehen beim U2-Fahrer: Erst nach einer tadellosen Bewährungszeit auf einem anderen Posten sei es zu seiner Rückkehr gekommen. Zugleich ist man sicher, dass der Unfallbericht auch keine neuen Aufschlüsse bringen werde.
Aber wird hier nicht mit zweierlei Maß gemessen? Nein, meinen die Wiener Linien: Das basiert auf individuellen Entscheidungen des jeweiligen Betriebsleiters. Vor zehn Jahren wurde eben anders entschieden, als jetzt.
Quelle: Wiener Zeitung
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