5250 Euro in Lech für Bauerwartungsland

Von: Seff Dünser (NEUE)
Der Quadratmeterpreis von 5250 Euro wurde nicht für Bauland bezahlt, sondern schon für Bauerwartungsland. Bauerwartungsland ist ein Grundstück, mit dem die Erwartung verbunden ist, dass es in naher Zukunft umgewidmet wird und bebaut werden kann.
Der beklagte Verkäufer des Grundstücks hat im Kaufvertrag ausdrücklich dafür Gewähr geleistet, dass er dem beklagten Käufer in der Tourismusgemeinde am Arlberg Bauerwartungsland verkauft hat. Inzwischen hat sich aber herausgestellt, dass die verkaufte Liegenschaft doch nicht zur Gänze aus Bauerwartungsland besteht. Ein zwei Meter breiter Streifen mit der Gesamtfläche von 105 Quadratmetern ist nur für eine Bebauung als Tiefgarage und als landwirtschaftliche Fläche gewidmet.
Für diese 105 Quadratmeter, die nicht dem Kaufvertrag entsprechen, fordert der klagende Käufer deshalb im anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch vom beklagten Verkäufer den Kaufpreis von rund 550.000 Euro zurück.
Keine Absicht
Er habe nicht in Betrugsabsicht verkauft, beteuerte der beklagte Verkäufer der Liegenschaft in der ersten Verhandlung. Er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass seine Grundstücksgrenze mit der Widmungsgrenze für Bauerwartungsland identisch sei. Zwei Mal habe er sich dazu bei der zuständigen Vermesserin erkundigt. Seit Monaten bemühe er sich bei der Gemeinde Lech um eine Umwidmung des strittigen Grundstücksstreifens in Bauerwartungsland, bislang allerdings vergeblich.
Der Anwalt des klagenden Käufers sagte in der vorbereitenden Tagsatzung, er gehe davon aus, dass der Beklagte seine Liegenschaft im guten Glauben verkauft habe, es handle sich zur Gänze um Bauerwartungsland.
Ruhend
Die Streitparteien einigten sich darauf, dass weiterhin versucht wird, von der Gemeinde Lech eine Umwidmung des strittigen Grundstücksstreifens in Bauerwartungsland zu erreichen. Dafür wurde der von Richter Gerhard Winkler geleitete Zivilprozess vorerst für drei Monate ruhend gestellt.
Sollte eine Umwidmung nicht möglich sein, würde der Verkäufer des Grundstücks dem klagenden Käufer einen anderen Vorschlag für eine gütliche Einigung unterbreiten. Demnach würde der Beklagte dem Kläger einen zusätzlichen Grundstücksstreifen mit der Widmung Bauerwartungsland am anderen Ende der verkauften Liegenschaft anbieten.
(NEUE)
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