Laut Böhmdorfer zahlen die Versicherungen nur dann, wenn in den Polizzen Katastrophenhilfe vereinbart wurde. Derartige Klauseln kann es beispielsweise in Verträgen für Haushalts- oder Eigenheimversicherungen oder für betriebliche und landwirtschaftliche Versicherungen geben.
Im ersten Schritt müssten die Opfer der Versicherung den Schaden melden. Die Versicherungsleistungen sind laut einer Presseaussendung Böhmdorfers vom Mittwoch mit 3.700 Euro bzw. 7.400 Euro begrenzt.
Die Versicherungen hätten dem Minister erklärt, bemüht zu sein, „rasch und unbürokratisch“ zu helfen. Dazu sei ein Großaufgebot von Mitarbeitern zur Schadensbesichtigung vor Ort. Diese Mitarbeiter seien teilweise von den Versicherungen befugt, die Beträge direkt auszuzahlen.
Notwendig sei, dass jeder Betroffene seinen Schaden nachweise, sagte Böhmdorfer. Zumal von der Versicherung nur der tatsächliche Schaden bis zum Begrenzungsbetrag gezahlt werde. Vertreter des Versicherungsverbands, so Böhmdorfer weiter, hätten jedoch bekräftigt, bei der Beurteilung des Schadens nicht kleinlich zu sein, um eine möglichst rasche Abwicklung gewährleisten zu können.
Gegenüber den Versicherungen sei es nicht notwendig, anderweitige Zahlungen (etwa der öffentlichen Hand) bekannt zu geben. Im umgekehrten Fall bestehe jedoch die Verpflichtung, die Leistungen der Versicherung anzuführen, weil diese unter Umständen anzurechnen seien.
Weiters wies der Justizminister auf die Schadensminderungspflicht der Geschädigten hin. Diese seien verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten und beispielsweise überflutete Keller rechtzeitig auszupumpen.
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