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2026 wird "Parkplatz-Abzockern" der Kampf angesagt

Die Justiz will die Einschüchterung durch Besitzstörungsklagen eindämmen.
Die Justiz will die Einschüchterung durch Besitzstörungsklagen eindämmen. ©KI-generiert
Mit 2026 kommen Änderungen im Zivil- und Strafrecht: Besitzstörungsklagen gegen Autofahrer sollen eingedämmt, Anwaltstarife gesenkt und Entlassungen aus der Haft vereinfacht werden.
Neue Grenze soll Abzocke eindämmen
Maßnahmen gegen Parkplatz-Abzocke

In der Justiz soll im kommenden Jahr die "Parkplatz-Abzocke" zumindest eingedämmt werden. Die Regierung möchte Einschüchterungsklagen gegen Autofahrer die Grundlage entziehen. Missbräuchliche Kfz-Besitzstörungsklagen sollen damit unprofitabel werden. Dazu gibt es Senkungen bei Anwaltstarifen und Gerichtsgebühren.

"Parkplatz-Abzocke" wird 2026 schwieriger

Bisher haben einige Grundbesitzer aus oft serienmäßigen Androhungen von Besitzstörungsklagen ein Geschäftsmodell gemacht. Für kurzfristiges Wenden oder Parken von Autos wurden oft mehrere Hundert Euro gefordert, auch wenn gar keine Besitzstörung vorlag. Viele Betroffene zahlten aus Angst vor einer Klage dennoch. Nun kommt eine neue Sonderbemessungsgrundlage, die den Anwaltstarif auf 100 Euro senkt und das Geschäft mit der Besitzstörung damit unprofitabel machen soll. Auch die Gerichtsgebühren werden in bestimmten Fällen halbiert. Die Möglichkeit einer Besitzstörungsklage bleibt grundsätzlich bestehen.

Künftig können Streitigkeiten um Kfz-Besitzstörungen im Instanzenzug bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) gebracht werden. Diese Option gab es bis jetzt nicht. Aus Sicht des SPÖ-geführten Justizministeriums schafft die Reform Rechtssicherheit und schützt Menschen vor Ausbeutung. Die neuen Regeln gelten ab 1. Jänner 2026.

Bedingte Entlassung werden 2026 vereinfacht

Im Strafvollzug bringt das neue Jahr Erleichterungen bei bedingten Entlassungen aus dem Gefängnis. Mit 1. Jänner reichen generalpräventive Gründe - also die Abschreckung der Allgemeinheit - nicht mehr, um diese abzulehnen. Die allfällige Gefährlichkeit der konkreten Person spricht weiter gegen eine bedingte Entlassung (spezialpräventive Gründe). Über die Fälle von Personen mit längeren Haftstrafen entscheiden künftig Senate. Eine Richterin oder ein Richter berät mit fachkundigen Laien aus Strafvollzug und Bewährungshilfe über die bedingte Entlassung. Auch der Informationsfluss zwischen den Gerichten, Staatsanwaltschaften und den Justizanstalten soll verbessert werden.

Bei der bedingten Entlassung wird eine Probezeit festgelegt, in der die betroffene Person nicht wieder straffällig werden darf und sich an Weisungen halten muss. Lässt sie sich dennoch etwas zuschulden kommen, muss die restliche alte Strafe zusätzlich zu einer etwaigen weiteren verbüßt werden. Die bedingte Entlassung ist die einzige Form von Betreuung durch Gerichte über die Strafzeit hinaus.

(APA/Red)

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