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"Wie kann ein nettes Mädel wie Sie sich so aufführen?"

Verhandlung am Landesgericht Feldkirch
Verhandlung am Landesgericht Feldkirch ©VOL.AT/Hofmeister
Feldkirch - Neuerliche Geldstrafe für eine vorbestrafte 18-Jährige, die in Dornbirn einen Polizisten verletzt hat.

“Wie kann ein nettes Mädel wie Sie sich so aufführen?“, fragte sich Staatsanwältin Laura Hutter-Höllwarth. „Fast wie eine Furie“ verhalten habe sich die 18-Jährige nach ihrer vorläufigen Festnahme. Vier Polizisten seien am 5. Mai 2015 in Dornbirn notwendig gewesen, um die um sich schlagende „zarte junge Frau zu bändigen“, sagte Richterin Angelika Prechtl-Marte.

Geschlagen, getreten und gekratzt hatte die junge Erwachsene, als sie in die Arrestzelle der Polizei gebracht wurde. Dabei hat sie einem Polizisten an einem Unterarm ein Hämatom und Kratzer zugefügt. Eine leichte Verletzung eines Beamten wird strafrechtlich als schwere Körperverletzung gewertet.

Mehrere Vergehen

Die mit einer Vorstrafe belastete Angeklagte kam gestern am Landesgericht Feldkirch mit einer Geldstrafe von 1200 Euro davon – 300 Tagessätze zu je vier Euro. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Schuldspruch erfolgte wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und Veruntreuung. Ein ihr leihweise überlassenes Smartphone im Wert von 900 Euro hatte die auch dazu geständige Angeklagte einem jungen Mann für 500 Euro verkauft.

„Es wird eng für Sie“, sagten die Richterin und die Staatsanwältin zur Angeklagten. Beim nächsten Mal müsse sie mit einer Haftstrafe rechnen. Die öffentliche Anklägerin merkte an, dass bei der Staatsanwaltschaft neuerlich ein Strafverfahren wegen eines Drogendelikts anhängig sei.

Am 13. Jänner 2015 ist die 18-Jährige am Landesgericht nach dem Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Geldstrafe von 1200 Euro verurteilt worden, davon 800 Euro unbedingt. Die Arbeitslose hat aber noch keine einzige Ratenzahlung geleistet.

Wer mit zwei Ratenzahlungen in Verzug ist, muss gleich die gesamte Geldstrafe bezahlen. Kommt ein Straftäter auch dem nicht nach, ist im Gefängnis die vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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