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Was darf die GIS? 12 Fakten rund um Hausbesuch und Zahlungspflicht

Wenn die GIS vor der Tür steht, stellen sich viele Fragen
Wenn die GIS vor der Tür steht, stellen sich viele Fragen ©APA / BilderBox.com (Sujet)
Um kaum eine österreichische "Service-Stelle" ranken sich so viele Missverständnisse wie um die Gebühren Info Service GmbH (GIS). Wer muss zahlen, wofür muss man zahlen - und was passiert, wenn man nicht zahlt und Besuch von der GIS bekommt? VIENNA.at hat nachgefragt.
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Eigentlich ist die Sache mit der GIS ganz einfach: Wer in Österreich lebt und funktionstüchtige Geräte zum Empfang öffentlich-rechtlichen Rundfunks besitzt – sprich: Fernseher oder Radio – ist verpflichtet, ORF-Gebühren zu zahlen. Denn gemäß § 2, Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) hat, “wer eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt, Gebühren zu entrichten.” Tut man dies nicht, wird man üblicherweise von der GIS – der Gebühren Info Service GmbH des ORF – daran erinnert. Dies geschieht per Post oder durch den vielfach gefürchteten Hausbesuch.

Wenn der GIS-Mann zwei Mal klingelt

Wie auch auf der GIS-Website deutlich betont wird, handelt es sich beim Besuch eines GIS-Kundendienstmitarbeiters um keinen Kontrollbesuch, sondern um einen “Informationsbesuch”. Der Auftrag der GIS lautet, die sogenannte “Aufkommensgerechtigkeit” herzustellen – weshalb sie sich direkt an alle Haushalte wendet, in denen keine Rundfunkempfangseinrichtungen angemeldet sind und diese über ihre Melde- und Gebührenpflicht informiert.

So hoch sind die GIS-Gebühren

Die Rundfunkgebühren betragen aktuell (Stand: Dezember 2016) je nach Bundesland zwischen EUR 19,78 und EUR 25,18 pro Monat. In Wien sind es konkret EUR 24,88 (für Fernsehen und Radio) bzw. EUR 7,18 (nur Radio) monatlich. Nicht alles davon erhält der ORF. Effektiv bezahlt man in Österreich 52 Cent pro Tag für vier Fernsehprogramme, drei nationale und neun regionale Radiosender sowie das umfangreiche Online-Informations­angebot.
Doch damit fangen für Herrn und Frau Österreicher vielfach die Unklarheiten erst richtig an. VIENNA.at hat bei Herbert Denk, dem Leiter des Ressorts Marketing & Kommunikation bei der GIS nachgefragt – und Antworten auf die zwölf brennendsten Fragen zum Thema erhalten.

1)   Was gilt als empfangsfähiges Endgerät, das ich anmelden muss – und was nicht?

Als Empfangseinrichtung gilt jedes Gerät, das den Empfang von Rundfunk optisch und /oder akustisch und unmittelbar wahrnehmbar machen kann. Auch ein Computer mit Internetzugang oder TV-Karte ist aufgrund des Angebots in der Lage, Radioprogramme oder TV-Programme zu empfangen und abzuspielen – wobei die GIS allerdings zwischen dem Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen unterscheidet.

  • Fernsehprogramme werden über Internet noch nicht als kontinuierlicher Live-Stream übertragen, und Video-on-Demand Angebote werden von der GIS nicht als Rundfunk gewertet. Eine Gebührenpflicht hinsichtlich TV-Programme würde nur dann zum Tragen kommen, wenn der Computer durch den Einbau einer TV-Karte oder durch die Verwendung eines DVB-T USB-Sticks zu einem Fernsehempfangsgerät erweitert wird.
    >>Update: Seit Juli 2015 keine Rundfunkgebühr für Computer mit Internet-Anschluss
  • Anders bei Radioprogrammen: Die Radioprogramme des ORF sind über Internet unmittelbar wahrnehmbar. Eine eventuelle Gebührenpflicht für einen Computer, einen Tablet, ein Smartphone oder ein ähnliches Gerät mit Internetzugang bezieht sich daher nur auf den Empfang von Radioprogrammen.

Mit anderen Worten: es kommt darauf an, ob an einem Standort Rundfunk konsumiert werden kann, ob also Geräte vorhanden sind, die den Rundfunkempfang ermöglichen. Privathaushalte entrichten für einen Standort eine Gebühr, unabhängig davon, wie viele Rundfunkempfangsgeräte sich dort befinden.

Was die GIS an der Haustür darf – und was nicht

2)   Darf ein GIS-Mitarbeiter vom Mieter einen Ausweis, Meldezettel etc. verlangen?

GIS-Mitarbeiter können sich immer mit einem Dienstausweis legitimieren. Dass vom Mieter Nachweise verlangt werden, kann vorkommen, wenn die Identität nicht ganz klar ist.

3)   Was passiert, wenn man die Tür zumacht und nicht mit dem GIS-Mitarbeiter redet? Darf er zB den Fuß in die Tür stellen und mich daran hindern, die Tür zu schließen, mich zB am Arm oder sonstwie berühren?

Natürlich darf ein Kundenberater keinesfalls den Fuß in die Tür stellen oder auf irgendeine andere Art und Weise die Schließung der Tür verhindern. Er kann allerdings eine Information an der Tür hinterlassen und bei Auskunftsverweigerung eine Sachverhaltsdarstellung verfassen, die an die Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet werden kann.

Rechtlicher Hintergrund: Im Rundfunkgebührengesetz ist die Auskunftspflicht vorgeschrieben. Da heißt es in Paragraph 2, Abs. 5: „Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.“

Die Verweigerung der Auskunft darüber, ob man Rundfunkgeräte betreibt, ist eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro geahndet werden (siehe Frage 10).

4)  Darf ein GIS-Mitarbeiter die Wohnung betreten und selbst nachsehen, ob TV-Gerät oder Radio im Haushalt vorhanden sind?

Nein, darf er nicht. Außer er wird vom Wohnungsbesitzer dazu eingeladen.

Richtiges Verhalten beim Besuch der GIS

5)   Muss ich einem GIS-Mitarbeiter meine Kontoauszüge zeigen, um zu beweisen, dass ich zahle?

GIS-Kundenberater dürfen Auskünfte über alle Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Gebührenpflicht betreffen, Meldungen und Änderungsmeldungen entgegennehmen und sich die Zahlung der Rundfunkgebühren nachweisen lassen. Kundenberater nehmen jedoch niemals Bargeld oder Schecks entgegen. Sie klären lediglich mit Ihnen zusammen, ob alle Geräte richtig angemeldet sind und veranlassen eventuell notwendige Korrekturen.

Normalerweise werden Haushalte, für die ordnungsgemäß Rundfunkgebühren entrichtet werden, nicht besucht. Sollte es trotzdem einmal vorkommen, gilt als Nachweis der Gebührenzahlung entweder der von Post oder Bank abgestempelte Teil Ihrer SEPA-Zahlungsanweisung oder die Buchungszeile auf Ihrem Kontoauszug.

6)   Dürfen GIS-Mitarbeiter in irgendeinem Fall die Polizei hinzuziehen?

Wenn ein Kundenberater tätlich bedroht wird, darf er das – wie jede andere Person, die bedroht wird. In anderen Fällen (z.B. bei Auskunftsverweigerung) aber nicht.

7)   Wann darf die GIS kommen – zu jeder Tages- und Nachtzeit?

Kundenberater dürfen wochentags zwischen 8.00 und 21.00 Uhr, am Samstag zwischen 9.00 und 17.00 Uhr Besuche durchführen, nicht an Sonn- und Feiertagen.

8)   Arbeitet die GIS mit Kabel-Anbietern wie UPC und Co. zusammen und darf von diesen Auskünfte verlangen?

Nein, weder noch.

9)   Was kann passieren, wenn man postalische Zusendungen der GIS ignoriert?

Neben Kundenbesuchen können auch schriftliche Anfragen an nicht gemeldete Haushalte geschickt werden, die wahrheitsgetreu beantwortet werden müssen. Es kann vorkommen, dass Sie von der GIS auch dann ein Schreiben erhalten, wenn Sie Ihre Rundfunkempfangseinrichtungen ordnungsgemäß gemeldet haben. In diesem Fall kann es z.­B. Unklarheiten bei Namens- oder Adressänderungen geben, es kann mit einer eventuellen Gebührenbefreiung zusammenhängen oder einfach nur ein Fehler im Datenabgleich sein. In diesem Fall bitten wir Sie um Verständnis, ersuchen Sie aber dennoch, uns kurz zu antworten.

Und das Ignorieren, bzw. das Nicht-Bezahlen einer Gebührenvorschreibung kann zur Mahnung bis hin zu einem Inkassoverfahren führen.

Worst Case: Über 2.100 Euro Verwaltungsstrafe

10)    Worst Case sind 2.180 Euro Verwaltungsstrafe – wie kommt es zu diesem bzw zu einer Anzeige durch die GIS?

Die Verweigerung der Auskunft darüber, ob man Rundfunkgeräte betreibt, ist eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe geahndet werden. Das ist im Rundfunkgebührengesetz, §7, Abs.1 festgehalten: “Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung….nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert.” Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen, die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu – nicht der GIS.

11)  Wie hält es die GIS mit dem Datenschutz? Besteht uneingeschränkte Einsicht ins Melderegister?

Die Verwendung von Meldedaten ist gesetzlich genau geregelt, und zwar in §4, Abs. 3 des Rundfunkgebührengesetzes. Dort heißt es: “Die Gesellschaft hat alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden auf Verlangen der Gesellschaft dieser Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln. Die Gesellschaft darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck des Vollziehung dises Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. Von den Meldebehörden übermittelte Daten sind längstens mit Ablauf des dem Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind die Daten jener gemeldeten Personen, die trotz Aufforderung die Mitteilung unterlassen haben.”

12)  Im Todesfall: Wird die GIS mit sofortiger Wirkung gekündigt oder müssen Angehörige weiter zahlen?

Im Todesfall wird der Teilnehmer/die Teilnehmerin abgemeldet. Lebt an dem betreffenden Standort aber eine andere Person (z.B. ein Ehepartner) ist diese anzumelden.

(red)

(DHE)

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