Ins Rollen gekommen war der Fall, als einer Frau während eines Spazierganges in Hard eine Katze aufgefallen war, die sich sonderbar verhielt. Der Vierbeiner wand sich in einer Falle bestehend aus einer Plastikschnur. Die Frau alarmierte daraufhin die Tierrettung, gemeinsam mit Tierretter Karl Heinz Hanny befreite sie die Katze und brachte sie zu einem Tierarzt.
Vor dem Tod bewahrt hatte sie, dass sich die Schlinge nicht um ihren Hals, sondern um den Bauch zugezogen hatte. “Luna” erlitt keine ernsthaften Verletzungen und wurde ins Tierschutzheim gebracht, wo sie später von ihrem Besitzer abgeholt werden konnte.
Solche Fallen seien tückisch, berichtet ein Tierschützer. Je mehr sich die Katze windet, umso stärker zieht sich die Schnur um ihren Hals zu. Miauen wird unmöglich, sie stirbt einen leisen Erstickungstod.
Ausgelegt hatte die Falle offenbar ein Mann aus Hard. Er habe gegenüber der Polizei zugegeben, sie gestellt zu haben, um eine bestimmte Katze zu fangen und zu töten. Sie habe auf seinem Grundstück immer wieder Vögel gefangen. Als ihm die Beamten der Polizei Hard am darauffolgenden Tag erneut einen Besuch abstatteten, habe er bereits die nächste Schlingfalle ausgelegt. Auch sie wurde ihm abgenommen.
Staatsanwaltschaft ermittelt
Wegen Tierquälerei erstattete die Polizei Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch sowie bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz. Es handle sich um ein laufendes Verfahren, deshalb könnten zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Angaben gemacht werden, so die zuständigen Behörden.
Die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen eingeleitet. Der Abschlussbericht liege bereits vor und werde derzeit geprüft, so Heinz Rusch.
Drohende Strafen bei Tierquälerei
Das “Zufügen unnötiger Qualen und das mutwillige Töten eines Wirbeltieres” wird derzeit mit einem Strafrahmen von bis zu 360 Tagsätzen bemessen. Voraussetzung für eine Anklage sind eine gegebene “rohe Gesinnung” und der Vorsatz. Das Strafrechtsänderungsgesetz sieht übrigens vor, diesen Strafrahmen auf zwei Jahre zu verdoppeln.
Sollte es zu keiner gerichtlichen Verurteilung kommen, startet das Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft. Auch hier stehen unnötige Schmerzen, Leiden, Schäden, Qualen und schwere Angst auf dem Prüfstand. Dazu kommt das Verbot des Tötens ohne vernünftigen Grund sowie die gesetzliche Vorgabe, dass nur Tierärzte Wirbeltiere töten dürfen.
Das Strafausmaß im Verwaltungsstrafverfahren kann dabei bis zu 7.500 Euro betragen. Bei schweren Fällen der Tierquälerei wird jedenfalls eine Mindeststrafe von 2.000 Euro verhängt. Für eine Verurteilung genügt dabei bereits der dokumentierte und eingestandene Einzelfall. Wiederholungsfälle werden beim Strafmaß berücksichtigt. (jim)
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