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Testamente: Schriftliche Urteile da

Richterin Kornelia Ratz.
Richterin Kornelia Ratz. ©VOL.AT/Steurer
Ein knappes halbes Jahr nach dem Richterspruch wurden schriftliche Urteile zugesandt.
Drei von fünf Urteilen rechtskräftig
Ehemalige Richterin Ratz verurteilt
Ein Jahr weniger für Jürgen H.
Bilder: Die Urteilsverkündung

Am Freitag, dem 25. Juli dieses Jahres, fällte Richterin Christina Schrott (33) am Landesgericht Salzburg die Urteilssprüche gegen fünf von ursprünglich zehn Angeklagten im zweiten Rechtsgang des Testamentsprozesses. Dabei wurde unter anderem die ehemalige Landesgerichtsvizepräsidentin Kornelia Ratz (51) zu 32 Monaten Haft (zehn Monate davon unbedingt) verurteilt. Sie war die Einzige der Beschuldigten, die gegenüber dem Erstprozess 2012 eine höhere Strafe ausfasste. Bei den anderen vier Beschuldigten wurde die Strafe zum Teil deutlich reduziert.

Begutachtungsfrist

Der Hauptangeklagte und ehemalige Geschäftsstellenleiter am Bezirksgericht Dornbirn, Jürgen H. (50), nahm damals sein Urteil (sechs Jahre unbedingte Haft) sofort an, die Anwälte der Beschuldigten Peter H. (51), Walter M. (75), Kurt T. (51) und Kornelia Ratz erbaten sich entweder Bedenkzeit bzw. meldeten unverzüglich Rechtsmittel an. Mittlerweile sind Kornelia Ratz und der ehemalige Leiter der Außerstreitabteilung am BG Dornbirn, Kurt T. (ebenfalls 32 Monate Haft, davon zehn Monate unbedingt) die Einzigen, deren Anmeldung von Rechtsmitteln aufrecht blieb, die anderen haben ihre Urteile akzeptiert. Die Beschuldigten haben jetzt Zeit, sich die Urteile samt Begründungen genau anzusehen – sie können dann letztlich ihre Rechtsmittel immer noch zurückziehen. Laut Auskunft des Salzburger Gerichtspräsidenten Hans Rathgeb (55) dauert die Begutachtungsfrist vier Wochen. „Bei der Komplexität dieses Falles ist jedoch ein Antrag auf Verlängerung der Begutachtungsfrist möglich“, erklärt Rathgeb das mögliche Prozedere. Dass einem solchen Antrag stattgegeben wird, ist sehr wahrscheinlich. Kornelia Ratz wurde wegen Beteiligung am Amtsmissbrauch und Beteiligung an Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sie beim Bezirksgericht Dornbirn ein gefälschtes Testament in Auftrag gab, durch das ihre Mutter und ihre Tante ein Vermögen im Wert von über 530.000 Euro geerbt hätten. Ratz hat alle Vorwürfe stets bestritten und tat das auch beim zweiten Rechtsgang in Salzburg. Dieser war notwendig geworden, nachdem der Oberste Gerichtshof in Wien Teile des Ersturteils (30. Juli 2012) wegen mangelhafter Begründungen im Oktober 2013 aufgehoben hatte.

Gefährliches Spiel

Ratz geht mit einer allfälligen Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde ein nicht unbeträchtliches Risiko ein. Sollte ihr Strafausmaß nämlich auf über ein Jahr unbedingt angehoben werden, besteht keine Möglichkeit mehr, eine Fußfessel zu beantragen. Aus Expertenkreisen werden auch ihre Chancen auf eine Halbstrafe gering eingeschätzt. Sie müsste dann tatsächlich ins Gefängnis. Sicher ist: Im Falle einer Beeinspruchung des Urteils zieht sich der strafrechtliche Schlussstrich unter die Testamentsaffäre weiter hinaus. Dann muss erneut der Oberste Gerichtshof ein Urteil fällen.

Urteile von Salzburg im zweiten Rechtsgang

» Kornelia Ratz (51), Richterin Urteil: Schuldspruch wegen Beteiligung am Amtsmossbrauch, Beteiligung an Urkundenfälschung. Strafe: 32 Monate Haft, zehn Monate unbedingt. Urteil nicht rechtskräftig.

» Kurt T (51), ehemaliger Gerichtsbediensteter Urteil: Schuldspruch wegen Amtsmissbrauch, Fälschung besonders geschützter Urkunden. Strafe: 32 Monate (zehn davon unbedingt). Nicht rechtskräftig.

» Peter H. (51), Buchhalter Urteil: Schuldspruch wegen Beteiligung am Amtsmissbrauch, schwerer Betrug. Strafe: drei Jahre Haft, zehn Monate davon unbedingt. Rechtskräftig.

» Walter M. (75), pensionierter Gerichtsbediensteter am BG Dornbirn Urteil: Schuldspruch wegen Beteiligung am Amtsmissbrauch, schwerer Betrug. Strafe: 21 Monate bedingt. Rechtskräftig.

» Jürgen H. (50), ehemaliger Gerichtsbediensteter Urteil: Schuldspruch wegen Amtsmissbrauch, schwerer Betrug, Urkundenfälschung. Strafe: Sechs Jahre unbedingt. Rechtskräftig.

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