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Prozess um Cains Mutter wird zur Gratwanderung

Bregenz - Ob Aleksandra N., die Mutter des getöteten Cain, ins Gefängnis wandert, hängt von vielen Faktoren ab.
Der Fall Cain
Mutter gesteht Verletzung der Fürsorgepflicht
Mutter: Depressiv und überfordert
Lebenslang für Cains Peiniger

Das Delikt „Quälen von Unmündigen“ ist relativ selten. Mit der Qualifikation „mit Todesfolge“ eine absolute Rarität. German Bertsch, seit 25 Jahren im Anwaltsgeschäft, ist das Verbrechen, das mit maximal zehn Jahren Haft bedroht ist, noch nie untergekommen. Seine Mandantin Aleksandra N. gesteht zwar, dass sie die Fürsorge um ihre Kinder vernachlässigt hat. Was den Punkt – den Tod von Cain mitverschuldet zu haben – anbelangt, dazu liegt jedoch bislang kein Geständnis vor. Das Gesetz verlangt hierfür keinen Vorsatz, sondern begnügt sich mit „Fahrlässigkeit“. Wer also sieht, dass sein Kind schwer misshandelt wird, aus Nachlässigkeit aber trotzdem nicht zum Arzt geht, gefährdet fahrlässig das Leben des Kindes und ist nach dieser Gesetzesstelle zu bestrafen, wenn das Opfer dadurch stirbt.

Kein Miloslav

Die persönliche Aussage von Miloslav M. braucht der Verteidiger nicht. Auch auf Walter Rabl, den Gerichtsmediziner, hat er verzichtet. Primar Reinhard Haller wird jedoch kommen und den psychischen Zustand der Frau erläutern. Dass der Fall vor einem Schöffensenat, also mit zwei Laien, verhandelt wird, sieht Bertsch als Vorteil. „Anders als bei einem komplizierten Wirtschaftsdelikt kann man sich mit dieser Sache viel leichter identifizieren“, so Bertsch. Im Gegensatz zu Miloslav-M.–Verteidiger Edgar Veith hat Bertsch keine Drohbriefe oder ähnliches erhalten. „Ich habe das Gefühl, dass die Leute zufrieden sind, dass die Mutter nun auch vor Gericht gestellt wird“, glaubt der Verteidiger.

Haft oder nicht

Ob die Mutter tatsächlich in Haft muss oder nicht, hängt von vielen Umständen ab. „Die Frau ist unbescholten und geständig“, argumentiert Bertsch. Ob jemand Kinder zu versorgen hat oder nicht, spielt allerdings bei der Strafzumessung keine Rolle. Allgemein ist zu sagen, dass der maximale Strafrahmen ohnedies fast nie ausgenutzt wird. Nur bei massiven Vorstrafen, raschem Rückfall und starken Erschwerungsgründen wird eine Maximalstrafe verhängt. Wird Aleksandra N. schuldig gesprochen, den Tod ihres Kindes in irgendeiner Weise mitverschuldet zu haben, bleibt immer noch ein Schlupfloch, das ihr eine unbedingte Haft ersparen könnte. Das Strafgesetz sagt nämlich, dass jemand, der nicht mehr als zwei Jahre bekommt, die Strafe unter Umständen nur „auf Bewährung“ erhält. Dabei werden dann alle Für und Wider abgewogen. Wie die Causa Aleksandra N. ausgehen wird, ist somit völlig offen.

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