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Neue Hundeverordnung für Dornbirn

Dornbirn - Die Dornbirner Stadtvertretung hat im Rahmen ihrer jüngsten Sitzung eine neue Hundeverordnung beschlossen.

Ziel der neuen Regelung ist es, das Zusammenleben und Miteinander in der Stadt zu verbessern. Neben ausgewiesenen Bereichen mit absolutem Leinenzwang (beispielsweise in den Achauen wo verschiedene Nutzergruppen aufeinander treffen) wurde auch der Begriff der „virtuellen Leine” in die Verordnung aufgenommen. Virtuelle Leine bedeutet, dass der Hundehalter sein Tier jederzeit unter Kontrolle haben muss. Die Verordnung wird von einer umfangreichen Informationskampagne begleitet, die ab Frühjahr im Gemeindeblatt und vor Ort durchgeführt wird.

Mit der Informationskampagne, die bereits in den Vorjahren durchgeführt wurde und der neuen Verordnung möchte die Stadt Dornbirn das Miteinander von Hundehalter und anderen Nutzern der Dornbirner Naherholungsgebiete verbessern. Eine Befragung, die im Herbst des Vorjahres durchgeführt wurde, zeigt die hohe Akzeptanz der Aktion der Stadt Dornbirn. Als besonderes Service für die Hundebesitzer werden auch heuer gratis Hundekotsäckchen ausgegeben. Eine Erstausstattung wird gemeinsam mit der Vorschreibung der Hundesteuer versendet. Besitzer von in Dornbirn gemeldeten Hunden, die weitere Säckchen benötigen, können diese im Rathaus abholen.

„Die Freiheit des Einzelnen hört dort auf, wo sie die Freiheit des nächsten einschränkt.” Dieser Satz ist eine der Grundlagen bei der Nutzung der Dornbirner Naherholungsgebiete. Spaziergänger, Familien mit Kindern, Sportler, Rollstuhlfahrer, Radfahrer, Hundebesitzer – sie alle suchen in den Achauen, im Ried oder in den Dornbirner Berggebieten Erholung. Gegenseitige Rücksichtnahme ist dabei erforderlich. Mit den seit mehreren Jahren laufenden Informationen zum Thema „Hundehaltung” wirbt die Stadt für Verständnis und ein besseres Miteinander. Dornbirn war damit landesweit Vorreiter.

Gratis Hundesäckchen für Hundehalter im Rathaus

Als zusätzliches Service bietet die Stadt seit dem Vorjahr für Dornbirner Hundehalter zusätzliche gratis Hundekotsäckchen. Eine Erstausstattung erfolgt jährlich mit der Vorschreibung der Hundesteuer. Darüber hinausgehender Bedarf kann im Rathaus bezogen werden. Voraussetzung ist ein in Dornbirn angemeldeter Hund. Pro Hund können drei zusätzliche Packungen mit jeweils 50 Hundekotsäckchen bezogen werden. Zur Entfernung von Hundekot auf der Straße oder auf Wegen können aber auch ganz normale Plastiksäckchen – beispielsweise Gefrierbeutel – verwendet werden. Entsorgt werden kann der im verknoteten Säckchen gesammelte Hundekot über die Abfalleimer. Eigene „Robidog”-Behälter sind nicht notwendig.

Neue Verordnung

Die neue Verordnung der Stadt Dornbirn aktualisiert die bestehenden Regelungen und bringt teilweise auch Neuerungen sowie Erleichterungen für verantwortungsvolle Hundehalter. So wurde genau definiert, wo Hunde nicht sein dürfen: Friedhöfe, Kinderspielplätze der Kindergärten und Schulplätze, öffentliche Sandspielplätze, der Fitnessparcours und das Bachbett der Dornbirner Ache bei Badebetrieb. Ausnahme bildet ein Bereich der Dornbirner Ache beim Tierheim. Hier können Hundehalter mit ihren Tieren plantschen. Ein Leinenzwang wurde dort verordnet, wo viele verschiedene Nutzungen aufeinander treffen. Beispielsweise in der Fußgängerzone, im Wartebereich von Haltestellen, auf öffentlichen Spielplätzen, am Achdamm und auf Achwegen zwischen Furt und Sägerbrücke sowie auf dem Weg zwischen dem Gasthaus „Max Danner und dem Waldbad Enz während der Öffnungszeiten des Bades.

Ein Verbot Hunde frei laufen zu lassen kommt dem Begriff der „virtuellen Leine” gleich. Virtuell bedeutet „scheinbare Leine” die sich darauf bezieht, dass der Hundehalter sein Tier jederzeit zu sich rufen kann und es damit unter Kontrolle hat. Ist der Hund nicht ausgebildet oder folgsam, muss er hier an der Leine geführt werden. Diese Regelung gilt in den Park- und Freizeitanlagen der Stadt (Kulturhauspark, Stadtgarten …) sowie auf allen Geh- und Radwegen soweit hier nicht extra ein Leinenzwang verordnet wurde.

 

Verordnung über das Halten von Hunden

Aufgrund des Beschlusses der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn vom 12. 5. 2009 wird gemäß § 18 Abs. 1 Vbg. Gemeindegesetz, LGBl. 40/1985 i.d.g.F., zur Vermeidung von Verunreinigungen und Gefährdungen durch Hunde für das Gebiet der Stadt Dornbirn verordnet:

§ 1
Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen unverzüglich zu beseitigen.

§2
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:
• Friedhöfe
• Kinderspielplätze von Kindergärten
• Schulplätze
• Öffentliche Sandspielflächen
• Fitnessparcours in den Achauen
• Bachbett der Dornbirner Ache bei Badebetrieb ausgenommen besonders gekennzeichnete Stellen

§3
In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:
• In den Fußgängerzonen
• In den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
• Auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
• Auf dem Achdamm und den Achwegen zwischen Furt und Sägerbrücke beidseitig der Dornbirner Ache
• Auf dem Geh- und Radweg linksseitig der Dornbirner Ache beginnend beim Gasthaus Max Danner (Hintere Achmühler Straße 33) bis zum Waldbad Enz zu den Öffnungszeiten des Waldbad Enz.

§4
Auf den nachfolgend angeführten Orten und Flächen ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen:
• In folgenden Park- und Freizeitanlagen:
o Kulturhauspark
o Rathauspark
o St. Martinspark
o Grünfläche zwischen Stadtbücherei und Stadthalle
o Stadtgarten
o Kleinpark beim „Landeshauptmann-Adolf-Rhomberg-Haus”
o Grünanlage beim Hallenbad (stadtbad)
o Zanzenberg
o Hermann-Gmeiner-Park
o Forachwäldchen
o Sport- und Freizeitanlage Staufenblick
o Grillplatz „Rodelhügel”
• Auf allen Geh- und Radwegen

§5
Die in den §§ 2 bis 4 normierten Verbote gelten nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde etc) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

§6
Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundhalter verantwortlich. Halter des Tieres ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.

§7
Die Nichtbefolgung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs 1 Gemeindegesetz dar und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 98 Abs 3 GG bestraft.

§8
Diese Verordnung tritt am 12. 5. 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn vom 26.5.1992 außer Kraft.

Quelle: Amt der Stadt Dornbirn

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