Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte fest, dass es sich bei der Zusendung von kostenpflichtigen Zusatzangeboten per SMS – die abbestellt werden müssen, um sie nicht in Anspruch zu nehmen – um unzulässige aggressive Werbung handelt.
Wer nicht reagiert, der zahlt mehr
T-Mobile hatte im Mai 2011 bzw. Anfang Juli 2011 an zahlreiche Kunden Massen-SMS verschickt. In diesen wurden die Konsumenten informiert, dass sie für die Option, unlimitiert zu Sonderrufnummern von Banken, Behörden und Firmen zu telefonieren, zwei Euro monatlich bezahlen.
“Benötigen Sie diese Option nicht, antworten Sie mit NEIN bis 14.5. bzw. 25.7.2011”, hieß es in der SMS-Information. Kunden, die nicht auf das SMS reagierten, hätten ab dann zur vertraglich vereinbarten Grundgebühr zwei Euro monatlich zusätzlich bezahlen müssen.
OGH: “Belästigung des Kunden”
Der OGH bewertete das Versenden derartiger SMS nun als aggressive Geschäftspraktik, da es sich jedenfalls um eine Belästigung handle. “Dem Kunden wird nämlich eine Vertragsänderung aufgedrängt, die er sonst – bei Erhalt einer bloßen Information über die Änderungsmöglichkeit – nicht akzeptiert hätte”, hieß es in der OGH-Erkenntnis.
Die Vorgangsweise sei auch deshalb als unzulässige Beeinflussung zu qualifizieren, “weil die Ankündigung den Eindruck vermittelt, es handle sich jedenfalls um eine Verbilligung”. Zusammenfassend sei festzuhalten, “dass dem Kunden eine Vertragsänderung aufgedrängt wird, die zu einem Gebührenzuschlag für eine nicht bestellte Leistung führt”, so der OGH.
Vertragsklausel von T-Mobile wirkungslos
Der Oberste Gerichtshof widersprach auch der Argumentation von T-Mobile, wonach man durch eine Vertragsklausel eine Grundlage für derartige Änderungen mittels einer sogenannten Erklärungsfiktion geschaffen habe. In der Klausel fehle eine Konkretisierung, die den Konsumenten in die Lage versetze, “sich ein klares Bild über die Änderungen der Leistungsverrechnung zu machen”.
AK Vorarlberg fordert Gewinnabschöpfung
Konsumentenschützer Paul Rusching von der Arbeiterkammer Vorarlberg, in deren Auftrag der VKI die Klage eingebracht hatte, forderte eine gesetzliche Möglichkeit der Abschöpfung für zu Unrecht erworbene Gewinne. Schließlich habe sich der Mobilfunkanbieter einen nicht ganz unbeträchtlichen zusätzlichen Umsatz verschafft. Solche Gewinne müssten an den Bundeshaushalt ausgezahlt werden, verwies Rusching auf eine entsprechende Regelung im deutschen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. (red/APA)
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