Gerichtspsychiater Reinhard Haller soll sowohl die Mutter des getöteten Cain als auch den in Untersuchungshaft sitzenden Milosav M. bezüglich ihrer Zurechnungsfähigkeit unter die Lupe nehmen. Das verkündete am Mittwoch Heinz Rusch, Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Feldkirch. Verteidiger Edgar Veith zeigt sich wenig erfreut über das Vorgehen der Anklagebehörde. Ich habe über die Medien davon erfahren. Normalerweise werde dem Verteidiger eine solche Bestellung schriftlich mitgeteilt, so Veith. Er habe dem Beschuldigten empfohlen, nicht mit Haller zusammenzuarbeiten. Der Gerichtspsychiater ist in Veiths Augen nicht unabhängig. Ein Sachverständiger muss sich überlegen, ob er als Gutachter tätig sein will oder in öffentlichen Diskussionen zu dem betreffenden Fall Stellung nimmt.
Gegenwehr
Veith will nun warten, bis er die Bestellung von Haller schwarz auf weiß hat, und dann alles unternehmen, damit Haller in diesem Fall nicht als Gutachter beigezogen wird. In einem Prozess riskiert das Gericht die Nichtigkeit, falls Befangenheit vorliegt. Veith kritisiert außerdem, dass über das Hintertürchen des leiblichen Vaters von Cain immer wieder Informationen in die Öffentlichkeit gelangten. Dem Vater des getöteten Buben steht Akteneinsicht zu. Auch der Kinderschutzverein Luca tritt in diesem Zusammenhang immer wieder in Erscheinung. Für Edgar Veith keine gute Lösung. Er habe die Staatsanwaltschaft diesbezüglich um Stellungnahme ersucht. Die Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft und Verteidigung könnte besser sein. Beide sind doch an der Wahrheitsfindung interessiert, ärgert sich Veith.
Ermittlungen wegen Mordes
Der dreijährige Cain war am 8. Jänner dieses Jahres in einer Bregenzer Wohnung tot aufgefunden worden, nachdem Milosav M., der Lebensgefährte der Mutter, die Rettung alarmiert hatte. Das Kind soll von ihm zu Tode geprügelt worden sein. Der 26-jährige Serbe, gegen den wegen Mordes ermittelt wird, wurde drei Tage nach der Tat in der Schweiz verhaftet und sitzt seitdem in Auslieferungs- bzw. U-Haft. Gegen Cains Mutter, die zur Tatzeit bei der Arbeit war, sind Erhebungen wegen einer möglichen Verletzung ihrer Fürsorge- und Obhutpflichten im Gange. (VN)
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