Der mehrfach vorbestrafte Angeklagte gibt zu, am 14. Dezember 2014 in Lustenau mit seinem Feuerzeug zuerst vor einem Haus ein Gartenzelt aus Nylon und dann auf dem Parkplatz einer Moschee ein Auto in Brand gesteckt zu haben. Die Feuerwehr konnte beide Brände löschen.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hat Anklage wegen des Verbrechens der Brandstiftung mit einem Strafrahmen von ein bis zehn Jahren Gefängnis erhoben. Das Landesgericht Feldkirch hingegen neigt zur Ansicht, es könnte lediglich das Vergehen der Sachbeschädigung mit einer möglichen Höchststrafe von einem Jahr Haft oder schwere Sachbeschädigung mit einer Maximalstrafe von drei Jahren Gefängnis vorliegen.
Die gestrige Schöffenverhandlung wurde vertagt. Denn Richter Martin Mitteregger hat den Beschluss verkündet, dass nun ein Gutachten in Auftrag gegeben wird. Ein Sachverständiger soll die Frage beantworten, ob die Flammen vom Zelt auf das Haus und beim zweiten Tatort vom Auto auf einen Baum und von dort auf ein anderes Fahrzeug übergreifen hätten können.
Von einer Brandstiftung wird im Strafrecht bei einem größeren, nicht leicht beherrschbaren Feuer gesprochen. Dafür sei also „eine gewisse räumliche Ausdehnung“ der Flammen eine Voraussetzung, sagte der Vorsitzende des Schöffensenats.
Mehrere Vorstrafen
Für die Strafbemessung macht es einen deutlichen Unterschied, ob die Taten als (versuchte) Brandstiftung oder (schwere) Sachbeschädigung gewertet werden. Zumal der 25-jährige Angeklagte mit mehreren Vorstrafen belastet ist. Zuletzt wurde der Deutsche heuer in Feldkirch wegen eines Drogendelikts zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Der von Bernhard Schwendiger verteidigte Angeklagte sagte, er habe in der Tatnacht nach einem Streit mit seiner Freundin unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol etwas kaputtmachen wollen. Die Eigentümer des Zeltes und des Autos habe er nicht gekannt.
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