Der seit zwei Jahren suspendierte Wiener Spitzenkriminalist, jetzt bei Frank Stronachs Magna tätig, muss sich erneut wegen Amtsmissbrauchs vor einem Schöffensenat (Vorsitz Minou Factor) verantworten.
Beim ersten Mal war Geiger im August 2006 wegen Verrats eines Amtsgeheimnisses zu drei Monaten bedingter Haft verurteilt worden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob diese Entscheidung allerdings im Oktober 2007 wegen Feststellungsmängeln auf und ordnete eine Neudurchführung des Verfahrens an. Konkret soll geklärt werden, ob der vormalige Leiter der kriminalpolizeilichen Abteilung dem mittlerweile verstorbenen Geschäftsführer der Rotlicht-Sauna “Goldentime”, Wolfgang B., einen Razzia-Termin “verpfiffen” hat.
Geigers Verteidiger Manfred Ainedter ist überzeugt, dass sein Mandant im zweiten Rechtsgang freigesprochen wird. Seit dem Ersturteil habe sich viel getan, meinte er in seinem Eingangsplädoyer. Staatsanwalt Friedrich Alexander König hielt hingegen an der Anklage wegen Amtsmissbrauchs fest. An Geigers Verhalten habe sich kein Jota geändert, sagte er dem Gericht.
König stürzte sich auf eines der Hauptargumente der Verteidigung: Es gebe ein neues Moment in diesem Verfahren, das die Verteidigung bereits “vollmundig in den Medien verbreitet hat: Der ominöse Prüfbericht des Büros für Rechtsfragen und Datenschutz (der Bundespolizeidirektion Wien, Anm.) “, so der Staatsanwalt. Für dessen Erstellung sei keine der beteiligten Personen einvernommen worden. Darin seien massive Vorwürfe gegen die Kriminaldirektion 1 in Person des Oberst Roland Frühwirth und gegen dessen Vorgesetzten Roland Horngacher erhoben worden.
Unter anderem heiße es verkürzt dargestellt, den Beteiligten sei es nicht um die Aufklärung einer Straftat rund um die “Goldentime”-Sauna gegangen, sondern um die Diskreditierung Geigers. König betonte Passagen in dem Prüfbericht, in denen es wiederholt heiße, diese Vorwürfe seien “abzuklären, zu untermauern oder aufzuklären”.
Ein paar dieser Fragen könnten bereits im Prozess gegen Geiger geklärt werden, sagte der Staatsanwalt. “Erstens, dass der Verdacht (der zur Amtshandlung gegen die Saunabetreiber inklusive Telefonüberwachung geführt hatte, Anm.) sehr wohl da war, und zweitens, dass die monierten Verhalten der Ermittler zwar polizeiintern aufgeklärt werden müssen, am Verhalten des Doktor Geiger aber genau nichts geändert haben”. König: “Ein leitender Kriminalbeamter darf eine Razzia nicht verraten, selbst wenn er sie für schikanös hält.”
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