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Zweiter Oppositionsantrag gegen Vorarlberger Wahlgesetz abgeblitzt

VfGH: Unzulässig, weil FP-Grün-SP-Antrag teilweise veraltete Gesetzesfassung betrifft
VfGH: Unzulässig, weil FP-Grün-SP-Antrag teilweise veraltete Gesetzesfassung betrifft ©VOL.AT (Steurer)
Wien, Bregenz - Die Vorarlberger Opposition hat mit ihrem Versuch, den gemeinsamen Stimmzettel für Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen zu kippen, kein Glück.

Auch ihr zweiter Antrag wurde jetzt vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) zurückgewiesen. Er ist unzulässig, weil er sich teilweise auf eine veraltete Gesetzesfassung bezieht.

Einführung getrennter Stimmzettel gefordert

Nachdem schon ein erster Antrag im Herbst 2011 abgewiesen wurde – weil nicht alle wichtigen Gesetzesstellen angeführt wurden -, haben FPÖ, Grüne und SPÖ im Februar erneut einen Drittelantrag zum Gemeindewahlgesetz eingebracht. Sie wollen die Einführung zweier getrennter Stimmzettel – wie in den anderen Ländern – für die Kür der Gemeindevertretung und der Bürgermeister erreichen.

Im März d.J. beschloss der Landtag aber – mit nur einer grünen Gegenstimme – eine Wahlrechtsänderung im Zeichen der “Personalisierung”. Davon betroffen waren auch “Anlage 4” und “Anlage 5” des Gesetzes, in denen der gemeinsame Stimmzettel abgebildet ist. Die Opposition fordert in ihrem Antrag auch die Aufhebung dieser beiden Gesetzesstellen, allerdings – weil vorher eingebracht – noch in der alten Fassung.

VfGH: Anfechtungsantrag zu eng gewählt

Da sich aus den beiden Anlagen die Verwendung eines gemeinsamen Stimmzettels für die beiden Wahlen ergibt, ist der Anfechtungsantrag zu eng gewählt, befand der VfGH, und wies ihn als unzulässig zurück. Der Opposition steht es frei, einen dritten Antrag einzubringen. (APA/red)

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