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Zuschuss zu den Heizkosten und Vandans-Fotos

Das Fotoalbum zeigt Bilder aus Vandans und Umgebung, entstanden in diesem Winter.
Das Fotoalbum zeigt Bilder aus Vandans und Umgebung, entstanden in diesem Winter. ©Gerhard Scopoli
Winter Vandans

Vorarlberg. Noch bis Freitag, den 12. Februar 2010 kann der Zuschuss zu den Heizkosten in der Heizperiode 2009/2010 beim Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden.

Diese finanzielle Unterstützung wird Personen bzw. Haushalten gewährt, die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Der Antrag wird als Niederschrift aufgenommen. Nach Möglichkeit erhält der Antragssteller den Zuschuss sofort bar ausbezahlt. Empfänger von Sozialhilfe oder Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung gehören, haben keinen Anspruch auf diesen Zuschuss. Denn deren Aufwand für Beheizung wird schon im Rahmen der Sozialhilfe getragen. Das monatliche Haushaltseinkommen der Zuschussempfänger darf maximal bei einer alleinstehenden bzw. alleinerziehenden Person netto € 1.010,00 und bei Ehepaaren, Lebensgemeinschaften oder sonst zwei in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Erwachsenen, nicht Familienbeihilfe beziehenden Personen netto € 1.500,00 betragen – in beiden Fällen zuzüglich höchstens € 132,00 bei jeder weiteren, im Haushalt lebenden Person (besonders Kinder). Als Einkommen gelten alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nicht selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung. Somit zählen zum Einkommen besonders Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, weiters Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeder Art, das Kinderbetreuungsgeld und Lehrlingsentschädigungen.

Was gilt nicht als Einkommen? Familienbeihilfen und -zuschüsse, Kinderabsetzbeträge, Studienbeihilfen, Pflegegelder, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz. Allfällige Sonderzahlungen, sogenannte 13. und 14., sind nicht zu berücksichtigen. Unterhaltszahlungen, die tatsächlich geleistet werden, werden bei der Ermittlung der Einkommenshöhe vom Einkommen bis € 132,00 pro unterhaltsempfangender Person abgezogen. Alle Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch neue Unterlagen nachzuweisen (z. B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung). In Härtefällen können die genannten Einkommensgrenzen um höchstens zehn Prozent überschritten werden.

Die Höhe des Zuschusses zu den Heizkosten beträgt pro Person bzw. Haushalt für die ganze Heizperiode einmalig € 250,00. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der Hilfe. Quelle: Amt der Vorarlberger Landesregierung

(Das Fotoalbum “Winter Vandans” zeigt Bilder der laufenden Wintersaison.)

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