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Zufahrt und Dienstbarkeiten

Wer einen Baugrund erwirbt, sollte im Grundbuch genau prüfen, ob das Grundstück nicht mit einem Wegerecht oder einer anderen Dienstbarkeit (Leitungen etc.) belastet ist. Als Quellen dazu dienen neben dem Grundbuch auch Urkundensammlungen bei Gericht, Gespräche mit Nachbarn oder Anfragen bei der Gemeinde.

„Seit einigen Jahren sind Zufahrten und Wegerechte im Grundbuch eintragbar ältere Dienstbarkeiten können auch ohne schriftlichen Vertrag gültig sein. Solche Vereinbarungen wurden früher außerbücherlich in Dienstbarkeitsverträgen oder mündlich vereinbart, sie gelten aber dennoch, wenn sie sich beweisen lassen.“ Das berichtet Prok. Thomas Jäger, beeideter Sachverständiger beim Realbüro Hagen in Lustenau, und rät zu besonderer Vorsicht speziell beim Grundstückskauf.
 
„Es macht Sinn, sich vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages genau zu informieren. Wenn der Verkäufer im Vertrag bestätigt, dass das Grundstück lastenfrei übergeben wird, haftet er auch für diese Aussage.“ Manchmal weiß ein Verkäufer aber nichts von einer Dienstbarkeit. Thomas Jäger: „In einem Fall führte eine alte private Abwasserleitung durch ein Grundstück. Darüber war nicht einmal die Gemeinde informiert. Erst in Gesprächen mit Nachbarn stellte sich heraus, dass vor 30 Jahren Leitungen verlegt worden sind.“
 
Zufahrt abklären

Umfassende Informationen sind nötig, wenn ein älteres Wohnhaus erworben werden soll, das keine direkte Zufahrt von einer öffentlichen Straße hat. Thomas Jäger: „Hier bestehen oft Jahrzehnte alte mündliche Vereinbarungen zwischen Nachbarn über das Zufahrtrecht. Auch wenn das schriftlich fixiert ist, ist die Frage, ob eine solche Zusage auch für einen Rechtsnachfolger gilt oder nur für den Besitzer von damals.“
 
Eine Zufahrt benötigt eine Mindestbreite, damit Gemeinden eine Baubewilligung erteilen. Thomas Jäger: „Früher reichten oft 2,5 – 3 Meter, inzwischen muss eine Zufahrt mindestens 3,50 m breit sein, bei längeren Zufahrten auch 4 Meter damit z. B. im Ernstfall Einsatz- oder Räumfahrzeuge zufahren können.“

Aufgabe des Maklers

Bei Grundstücksgeschäften auf privater Basis müssen die Beteiligten solche Fragen selbst klären, für einen Immobilienmakler gehört das im Rahmen seiner umfangreichen Abklärungen zum selbstverständlichen Alltag. „Wir haben hier umfangreiche Checklisten, nach denen wir penibel vorgehen und alles hinterfragen“, so Thomas Jäger. „Immerhin haftet der Makler ja für seine Aussagen. Sollte wirklich einmal etwas übersehen werden, ist er versichert.“

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