Treten solche Probleme auf, so ist die zuständige Hausverwaltung erster Ansprechpartner, wie der Sachverständige Bmst. Herbert Kapeller von Exacting Feldkirch erläutert. „Der Hausverwalter analysiert gemeinsam mit dem Wohnungsnutzer den Sachverhalt. Ist der Lärmverursacher ausgemacht, so nimmt der Hausverwalter Kontakt auf mit der Bitte, die Lärmquelle im Sinne einer funktionierenden Hausgemeinschaft zu beseitigen.“ Anders ist die Situation, wenn nicht das Verhalten eines Mitbewohners für die Lärmbeeinträchtigung verantwortlich ist, sondern ein bautechnischer Fehler.
Dämmstreifen
„In den meisten Fällen sind tatsächlich solche Fehler für die Hellhörigkeit einer Wohnung verantwortlich“, weiß Baumeister Kapeller. Als eine der Ursachen entdeckt er im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit immer wieder unsachgemäß aufgebrachten Estrich. Herbert Kapeller: „In jedem Raum sorgen Dämmstreifen dafür, dass Estrich und Mauerwerk getrennt sind. Das verhindert die Übertragung von Schall. Es reicht aber schon eine relativ kleine Lücke im Dämmstreifen und der Schall wird weiter geleitet.“
Stellt ein Sachverständiger eindeutig fest, dass ein solcher Baumangel vorliegt, ist die ausführende Firma dazu verpflichtet, diesen Schaden zu beheben. Es gilt eine Gewährleistungsfrist von drei Jahren und bei versteckten Mängeln sogar von 30 Jahren.
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