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Zu später Protest: Keine Amtshaftung

Ein Führerscheinentzug landete vor Gericht.
Ein Führerscheinentzug landete vor Gericht. ©APA (Themenbild)
BH-Bescheid zu angedrohtem Führerscheinentzug war rechtswidrig, wurde aber erst nach Rechtskraft bekämpft. Deshalb gibt es keinen Schadenersatz, entschieden Richter.

Von Seff Dünser/NEUE

Dem Vorarlberger hat die zuständige Bezirkshauptmannschaft (BH) 2012 eine Lenkberechtigung nur noch mit der Auflage der absoluten Alkoholabstinenz erteilt. Wegen eines Alkoholdelikts im Straßenverkehr vom April 2014 wurde ihm der Führerschein für 13 Monate entzogen. Zugleich wurden eine Nachschulung, ein amtsärztliches Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet. Diesen Anordnungen kam der Autofahrer jedoch nicht nach.

Stattdessen wich der Vorarlberger ins Ausland aus. Der Österreicher machte in Ungarn einen Führerschein, der ihm dort im Dezember 2015 ausgestellt wurde.

Bescheid aufgehoben

Die BH drohte ihm mit ihrem Bescheid vom Juli 2017 den Entzug des ungarischen Führerscheins an, sollte er sich nicht innerhalb von drei Monaten amtsärztlich zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen lassen. Dieser BH-Bescheid wurde rechtskräftig.

Erst im September 2017 intervenierte der Anwalt des Bürgers bei der BH, letztlich mit Erfolg. Der Rechtsanwalt verwies auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Demnach durfte der Entzug des ungarischen Führerscheins nicht mehr angedroht werden. Weil seit dem Entzug des österreichischen Führerscheins mehr als 18 Monate vergangen waren. 18 Monate beträgt die maximale Entzugsdauer.

Daraufhin hob die BH im November 2017 ihren im Juli erstellten Bescheid auf: Mangels gesicherter Rechtsprechung sei im Zweifel für den Beschuldigten zu entscheiden.

Danach forderte der Kläger in einem Zivilprozess von der beklagten Republik Österreich die Rückerstattung seiner Anwaltskosten von 572 Euro für die Intervention bei der BH.

Nach dem Landesgericht Feldkirch wurde die Amtshaftungsklage auch in zweiter Instanz abgewiesen. Dagegen ist noch eine außerordentliche Revision am Obersten Gerichtshof in Wien möglich.

Kein Anspruch

In zweiter Instanz wurde der Berufung des Klägers am Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) keine Folge gegeben. Zwar waren die Berufungsrichter der Ansicht, dass der BH-Bescheid zur Androhung des Entzugs des ungarischen Führerscheins wohl rechtswidrig gewesen sei. Allerdings stehe dem Kläger dennoch kein Schadenersatz zu, weil er gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen habe, heißt es im OLG-Urteil. Denn er habe den BH-Bescheid rechtskräftig werden lassen und erst danach seinen Anwalt intervenieren lassen. Er hätte den Bescheid sofort bekämpfen müssen.

(red.)

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