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Zäher Rechtsstreit nach schwerem Wanderunfall

(VN) Feldkirch - Versicherung verweigerte Kostenrückerstattung weil Knöchelbruch in Privatklinik Schenk operiert wurde.

Im Jänner vergangenen Jahres verletzte sich die Naturliebhaberin beim Wandern in Gargellen schwer. Wegen des komplizierten Knöchelbruches begab sie sich in die Schrunser Privatklinik des prominenten Chirurgen Christian Schenk. Die Verunglückte fürchtete lange Wartezeiten in öffentlichen Krankenhäusern, schließlich war sie privat unfallversichert und wollte genau für solche Fälle vorsorgen. In der auf komplexe Gelenksfrakturen spezialisierten Wahlarztordination lief alles zur Zufriedenheit der Patientin. Sie wurde operiert und die Verletzung heilte ohne Komplikationen. Als die Frau die Kosten von 7254 Euro von Ihrer Versicherung zurück erstattet haben wollte, lehnte diese jedoch ab.

Rechtsstreit

Die Forderung wurde eingeklagt, zwei Rechtsgänge waren nötig bis die Mandantin zu ihrem Recht kam. Mit allen Mitteln, inklusive Ablehnung eines angeblich befangenen Richters, versuchte die Versicherung sich um den Kostenersatz zu drücken. Dabei waren alle – auch der Versicherungsberater selbst – der Meinung, dass Privatarzt- und Privatklinikkosten bei der bestehenden Versicherung automatisch mit dabei seien. Als es ums Zahlen ging beharrte die beklagte Partei jedoch darauf, dass hierfür eine eigene Zusatzversicherung hätte abgeschlossen werden müssen. Die Versicherung verlor in beiden Instanzen. Sie musste der Frau die 7254 Euro zurückerstatten. „Es ist unrichtig, dass der Patient nachweisen muss, dass die Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus nicht oder nicht in dieser Qualität möglich gewesen wäre“, stellt Anwalt Patrick Piccolruaz klar, dass auch Kosten für einen Privatklinikaufenthalt zu ersetzen sind.

Haarspalterei

Und noch eins müssen sich Versicherungen nach diesem Urteil merken: Unklarheiten bei allzu verwirrend gestalteten Versicherungsbedingungen gehen zu Lasten des Versicherers und sind somit ein Schuss ins eigene Knie. Das Argument, bei der Patientin habe keine „ärztliche Verordnung“ vorgelegen, ging ebenfalls ins Leere. Die Operation des Chirurgen verlangte keine „Überweisung“ im herkömmlichen Sinne, sondern es genügte der Umstand, dass sie dringend notwendig war. Die Patientin bekommt somit ihr Geld, zudem muss die Versicherung Prozesskosten der Klägerin in der Höhe von 3000 Euro bezahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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