1. Aufgrund der 3. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (in Kraft mit 10. 3. 2021) dürfen Zahnärzte Begleitpersonen (z.B. Begleitpersonen minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Patienten) nur in die Ordination einlassen, wenn diese ein
- negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
- oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
Achtung: Diese Regelung gilt nicht für die Patienten selbst.
2. Ein Nachweis über ein negatives Testergebnis kann durch eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte Infektion oder durch einen Nachweis über neutralisierende Antikörper in den letzten drei Monaten ersetzt werden.
Die Österreichische Zahnärztekammer hält diese Regelungen laut eigenem Bekunden "nicht nur für völlig ungeeignet für die tägliche Arbeit in den zahnärztlichen Ordinationen, sondern auch für diskriminierend".
Das entsprechende Protestschreiben der Österreichischen Zahnärztekammer an Bundesminister Rudolf Anschober finden Sie hier.
(Red.)
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