In seiner Stellungnahme betonte der BSVÖ, dass sehbeeinträchtigte Menschen sich darauf verlassen müssen, dass die Querung einer Kreuzung mit einer Ampelanlage bei Grün ein gefahrloses auf die Straße Treten bedeutet. Ein Abgehen davon könne blinde und sehbehinderte Personen enorm verunsichern. Denn für sie ist es “von größter Wichtigkeit, sich auf die akustische Ampelsignale verlassen zu können”. Auch Behindertenanwalt Hansjörg Hofer wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass Menschen mit Mobilitätseinschränkungen nicht ausreichend mitberücksichtigt wurden.
Unterschiedliche Argumente, gleiches Fazit: Ablehnung
Eine umfangreiche Stellungnahme legte die Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr (FSV) vor. Zusammenfassend kamen alle befassten Arbeitsgruppen und Ausschüsse zur Auffassung, dass die Einführung von Rechtsabbiegen bei Rot sehr kritisch gesehen und – mit unterschiedlichen Argumentationen – abgelehnt wird. So wird unter anderem bemängelt, dass nicht eine Verordnung für die Erprobung erlassen, sondern “ungeprüft bereits vorab eine Änderung der StVO” durchgeführt wird.
Auch die FSV betonte, dass dadurch für hör- und sehbeeinträchtigte Personen ein größeres Gefahrenpotenzial geschaffen wird. Im Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung steht unter anderem, dass die Gefahren beim Einbeigen bei Rot nicht hinlänglich ausgeräumt erscheinen. Der VCÖ lehnt das Pilotprojekt ab. Damit würde ein zusätzliches Risiko vermehrter Unfälle, insbesondere mit Fußgängern und Radfahrern, in Kauf genommen, “um eine geringfügige Fahrzeitverkürzung für Pkw und Klein-Lkw zu erreichen”. Die Länder Tirol und Vorarlberg sprachen sich dafür aus, dass “Rechtsabbiegen bei Rot nur Radfahrern gestattet werden” soll.
Der Österreichische Gemeindebund betonte, dass Rechtsabbiegen bei Rot den Straßenverkehr verkompliziere. Außerdem regte er an, dass beim Verkehrszeichen – einem Zusatzschild mit einem grünen Pfeil – noch ein Symbol Lkw und Bus durchgestrichen ergänzt werden soll, damit erkennbar ist, dass Rechtsabbiegen bei Rot für Lkw und Busse nicht zulässig ist.
Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen durch 30. StVO-Novelle
Geändert werden mit der Novelle auch die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Verwendung von fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug, etwa Skateboards oder Scooter. In Schrittgeschwindigkeit sollen diese künftig auf Gehsteigen oder Gehwegen benützt werden dürfen. “Die Annahme, dass mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln in Schrittgeschwindigkeit gespielt wird, entbehrt jeglicher Lebenserfahrung”, konstatierte die Stadt Wien. Vielmehr werde damit das Unfallrisiko erhöht. Begrüßt wird diese Änderung von der FSV.
In zahlreichen Stellungnahmen wird auch das Reißverschlusssystem kritisiert. Das Ende eines Radfahrstreifens muss künftig nicht mehr gesondert durch die Markierung “Ende” gekennzeichnet werden. Vielmehr soll das Reißverschlusssystem explizit angeordnet werden, sodass sich die Radfahrer gleichberechtigt in den Fließverkehr einordnen können. Weiters soll ein neues Modell für Radfahrüberfahrten geschaffen werden. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) sieht darin beispielsweise aufgrund der beträchtlichen Geschwindigkeitsunterschiede zwischen Kfz und Fahrrädern ein großes Gefahrenpotenzial. Rechtsabbiegen bei Rot wird von der WKO wiederum begrüßt. Außerdem sprach sich die Kammer dafür aus, dass auch Lkw mit mehr als 7,5 Tonnen und Busse abbiegen dürfen, damit der Verkehrsfluss erhalten bleibe.
(APA/Red)
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