Die Hochschülerschaft hatte diese Vorgehensweise als illegal und mit dem Universitätsgesetz nicht vereinbar bezeichnet. Dieser Ansicht hat sich laut WU-Mitteilungsblatt das Ministerium als Aufsichtsbehörde nun angeschlossen.
Gerechtfertigt wurde die Maßnahme nicht mit dem in Folge des EuGH-Urteils zum Uni-Zugang geänderten Paragrafen 124 b des Universitätsgesetzes (UG), der Zulassungsbeschränkungen in Betriebswirtschaftlehre (BWL) ab der Durchschnitts-Studentenzahl der vergangenen drei Jahre erlaubt, sondern mit der Universitätsautonomie. So hätte die im Paragraf 124 b UG vorgeschriebene Mindestanzahl an Studenten unterschritten werden können.
Die WU hatte die Maßnahme mit der Sicherung der Qualität der Studien begründet. Dabei handle es sich nicht um eine verbotene quantitative Beschränkung, sondern um eine Maßnahme der Qualitätssicherung, die quantitative Nebeneffekte hat, hieß es in einem Gutachten zur Frage.
Die Österreichische Hochschülerschaft (ÖH) freute sich in einer Aussendung, dass wir Studierende nicht völlig der Rektorenwillkür ausgeliefert sind. Die Hochschülerschaft an der WU sprach ebenfalls von einer enorm wichtigen Entscheidung, denn nun ist sichergestellt, dass auch auf Masterebene nicht ohne den Gesetzgeber beschränkt werden kann. Gleichzeitig sei aber das zentrale Problem nicht gelöst: Mehr als 500 Doktoratsstudierende irren nach wie vor auf der WU herum und haben kaum eine Chance, eine wissenschaftliche Betreuung zu finden. Es gibt einfach zu wenig wissenschaftliches Personal an der WU, und die Situation im Doktoratsstudium ist nur die Spitze des Eisberges.
Derzeit beginnen rund 200 Personen pro Semester ein Doktorat-Studium an der WU, rund zwei Drittel der Doktorat-Studenten hat laut Studienrichtungsvertretung keine Betreuungszusage. Die Inskriptionsfrist an der WU endet am 27. Oktober.
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