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Wie überprüft man die Prüfer?

Bei den milliardenschweren Finanzskandalen rund um die italienischen Lebensmittelgiganten Parmalat und Cirio wurden auch Top-Banker und -Wirtschaftsprüfer der Mitwisser- und -täterschaft überführt.

Schon ertönt EU-weit der Ruf nach rascherer „Rotation” der Buchprüfer. Dazu EU-Binnenmarkt-Kommissar Frits Bolkestein: „Das Problem ist, dass die Prüfer mit jenen Firmen und Konzernen, die sie auf Herz und Nieren prüfen sollten, viel zu eng zusammenarbeiten, womöglich in ihren Aufsichtsräten sitzen oder gar – über Umwege – an diesen beteiligt sind. Ihre mangelnde Sorgfalt ist mitschuldig, dass z. B. bei Cirio 50.000, bei Parmalat 800.000 Aktionäre ihr investiertes Geld nie mehr wieder sehen dürften.” Bolkesteins Forderung deshalb: Buchprüfer sollten ihre Kunden spätestens alle sieben Jahre an einen Konkurrenten abtreten oder alle fünf Jahre intern die leitenden Angestellten austauschen.

Dr. Lothar Allgäuer, Vizepräsident der Landesstelle Vorarlberg der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, bestätigte auf „VN”-Anfrage, dass „diese Diskussion auch in Österreich seit Jahren geführt wird. Im neuen Handelsgesetzbuch (§ 271 Abs. 2 Z 9 HGB) ist die ,externe Rotation’, also der Wechsel der prüfenden Kanzlei vorgesehen, sie ist gültig für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2005 beginnen.”

Sonderfall Italien
Ab 2006 darf ein Prüfer also nicht mehr weiter die Bilanz jenes Unternehmens prüfen, für das er schon die sechs vorangegangenen Bilanzen testierte. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hätte lieber die „interne Rotation” gesehen, betonte Allgäuer:

„Dieses Modell, wonach nur der verantwortliche Prüfungsleiter innerhalb der Kanzlei ausgetauscht wird, ist innert Europa herrschend. Nur Italien hat die externe Rotation (im 9-Jahres-Zyklus) in seinem Rechtsbestand.” Dass keine wie immer geartete Verschränkung, keine Beteiligung und schon gar kein Dienstverhältnis zwischen Prüfer und Geprüftem existieren darf, sei „zumindest in Österreich außer Streit”.

6 Jahre „vernünftig”
Und was spricht aus Sicht des Praktikers für möglichst kurze Austausch-Intervalle (egal ob der Chef des Prüfungsteams oder die ganze Kanzlei gewechselt werden), was für die möglichst langjährige Kontrolle durch ein und dasselbe Büro? Allgäuer: „Ein sehr kurzer Prüfzeitraum von ca. fünf oder gar nur vier Jahren stärkt die Unabhängigkeit des Prüfers – da wird niemand dem Vorstand zuliebe sozusagen ein Auge zudrücken, weil im Gegenzug die Verlängerung des Prüfmandates winken könnte.” Absolut gegen zu kurze Prüfzeiträume spricht laut Allgäuer, dass „man wirklich große Unternehmen in nur wenigen Jahren kaum kennenlernen kann. Dem Newcomer kann viel durch die Lappen gehen. Erst mit der Fortdauer des Mandates, wenn der Prüfer jeden Zusammenhang und Schlupfwinkel kennt, steigt erwiesenermaßen auch die Prüfqualität an”. So gesehen seien sechs Jahre ein „vernünftiges” Prüfintervall.

Haftungsgrenzen

  • 2 Mill. Euro pro Prüfung nicht börsenotierter Gesellschaften bei nur leichter Fahrlässigkeit des Prüfers
  • 4 Mill. Euro pro Prüfung börsenotierter Gesellschaften bei nur leichter Fahrlässigkeit des Prüfers.
  • jeweils das Fünffache dieser Beträge bei grober Fahrlässigkeit.

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