Von Seff Dünser/NEUE
Der Vorarlberger Arzt und seine Ehefrau haben sich vor einigen Jahren scheiden lassen. In einem Scheidungsvergleich haben sich die Eheleute auch zur Höhe der ihr zustehenden Unterhaltszahlungen geeinigt. Demnach erhält sie von ihm monatlich 1500 Euro und nach seiner Pensionierung jeweils 1000 Euro. Diesen Teil der Scheidungsvereinbarung versuchte der Kläger nun, in einem Prozess gegen seine Ex-Gattin für ungültig erklären zu lassen. Der Mediziner wollte seiner früheren Frau weniger oder gar keine Unterhaltszahlungen mehr zukommen lassen. Er hat vor Gericht nachträglich den Scheidungsvergleich mit dem Argument angefochten, seine Frau habe ihn mit Drohungen zum Abschluss der Vereinbarung gezwungen. Sie habe ihm mit seiner persönlichen und wirtschaftlichen Vernichtung durch rufschädigende Äußerungen gedroht.
Drei Instanzen
Der Kläger hat mit seiner auf Teilanfechtung des Scheidungsvergleichs gerichteten Klage alle drei Instanzen in Anspruch genommen, allerdings ohne Erfolg. Nun hat in letzter Instanz auch der Oberste Gerichtshof (OGH) die Klage abgewiesen. Die Wiener Höchstrichter haben die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen.
Kein Nachweis
Ihre Entscheidung haben die OGH-Richter damit begründet, dass dem Kläger ja nicht einmal der Nachweis gelungen sei, dass die Beklagte die von ihm behaupteten Drohungen geäußert habe. Zudem stehe fest, dass sich der Kläger seit dem Abschluss der Zahlungsvereinbarung nicht mehr vor der Beklagten gefürchtet habe und damit keine Zwangslage für unfreiwillige Zahlungen mehr bestanden habe. Daher sei sein Klagebegehren verjährt. Denn nur drei Jahre lang ab dem Wegfall einer Zwangslage könne ein unter Zwang abgeschlossener Vertrag angefochten werden. Der Scheidungsvergleich sei aber mehr als drei Jahre vor Einbringung der Klage geschlossen worden.
Vorbehaltlos erfüllt
Die Berufungsrichter des Landesgerichts Feldkirch deuteten die jahrelang vorbehaltlos erfolgte Erfüllung der Zahlungsvereinbarung als Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Der Kläger hat damit seine außerordentliche Revision an den OGH begründet. Aber darauf komme es wegen der eingetretenen Verjährung gar nicht mehr an, erwiderten die OGH-Höchstrichter.
Auch die vom Kläger behauptete Arglist der Beklagten war aus Sicht der Richter nicht gegeben. Der Kläger spekulierte damit, seine Ex-Frau könnte ihre Drohungen nicht ernst gemeint und ihn so getäuscht haben.
(Red.)
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