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Webseiten-Betreiber müssen nun Erlaubnis für Like-Button einholen

Das könnte nur der Anfang sein - auch Google, Twitter oder Pinterest bieten ähnliche Schaltflächen an.
Das könnte nur der Anfang sein - auch Google, Twitter oder Pinterest bieten ähnliche Schaltflächen an. ©APA-AFP - KIMIHIRO HOSHINO
Das beschloss der EuGH am Montag, da der Gefällt-Mir-Button Nutzerdaten an Facebook überträgt. Von der Entscheidung dürften auch ähnlich funktionierende Plug-ins von Twitter, Pinterest oder LinkedIn betroffen sein.

Auf Internet-Nutzer dürfte ein weiterer Einwilligungs-Klick beim Aufruf diverser Websites zukommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass die Seiten-Betreiber für Erhebung und Übermittlung von Daten durch Facebooks "Like"-Button mit verantwortlich sind. Deshalb müssen sie die die Nutzer darüber informieren und eventuell deren Zustimmung dazu einholen - und zwar bevor die Website benutzt wird.

Wohl auch Plugins von Twitter und Co.

Für die anschließende Verarbeitung der übermittelten Informationen ist allerdings Facebook allein zuständig, betonten die Richter am Montag. Von der Entscheidung dürften neben dem "Gefällt mir"-Knopf von Facebook auch andere ähnlich funktionierende Plug-ins, zum Beispiel von Twitter, LinkedIn oder Online-Werbefirmen betroffen sein. Eine Einwilligungspflicht könnte so etwa auch Facebooks"Teilen"-Button betreffen.

Like-Button überträgt IP-Adresse

Der "Like"-Button von Facebook überträgt beim Laden der Seite die IP-Adresse, die Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs, auch ohne dass der Knopf angeklickt wird oder der Nutzer einen Facebook-Account hat.

Facebook begrüßte nach dem Urteil, dass es mehr Klarheit für Websites und Plug-in-Anbieter bringe. Der deutsche Digitalverband Bitkom kritisierte, die Entscheidung bürde den Website-Betreibern eine enorme Verantwortung auf und steigere für sie den Bürokratie-Aufwand. Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh) hob dagegen als positiv hervor, dass Website-Betreiber nicht für Datenschutz-Vergehen Dritter verantwortlich gemacht werden.

Der Ursprung des EuGH-Urteils

Die Richter in Luxemburg befassten sich mit dem "Like"-Button wegen eines Streits zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Mode-Online-Händer Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf aus dem Jahr 2015. Die Verbraucherzentrale hatte erklärt, die Verwendung des "Gefällt mir"-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht - und reichte eine Unterlassungsklage gegen Fashion ID ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bat den EuGH dann 2017 um die Auslegung mehrerer Datenschutz-Bestimmungen.

Der EuGH argumentierte, die Einbindung des Buttons erlaube es Fashion ID, die Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese bei Facebook sichtbarer werden. Das sei ein wirtschaftlicher Vorteil, für den Fashion ID "zumindest stillschweigend" der Erhebung personenbezogener Daten der Website-Besucher zugestimmt habe.

Für die Datenverarbeitung, die Facebook nach der Übermittlung der Daten vornimmt, sei die Website aber nicht verantwortlich. Denn Fashion ID entscheide nicht über Zweck und Mittel dieser Vorgänge.

Die Verbraucherzentrale feierte den Ausgang des Verfahrens. "Durch das heutige EuGH-Urteil hat die Verbraucherzentrale NRW mit ihrer Klage gegen das Unternehmen Fashion ID eine Stärkung der Verbraucher-Datenschutzrechte beim Facebook-Like-Button mit Signalwirkung erreicht", erklärte Vorstand Wolfgang Schuldzinski. "Der Praxis von Facebook, mittels des Like-Buttons Daten ohne Wissen der Nutzer abzugreifen, um sie für weitere Zwecke - etwa für passgenaue Werbung - zu verwenden, wird nun ein Riegel vorgeschoben."

Nach der Klarstellung durch das EuGH muss sich nun das Oberlandesgericht dazu äußern, ob im Fall Fashion ID eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Nutzer erforderlich war. Auf dieser Basis will die Verbraucherzentrale NRW dann prüfen, "wie Webseitenbetreiber der geforderten Mitverantwortung beim Datenschutz nachkommen". Prinzipiell vorgesehen ist als alternative Grundlage auch die Möglichkeit, Daten mit "berechtigtem Interesse" als Grundlage zu erheben - informiert werden müssen die Nutzer aber in jedem Fall.

(APA)

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