In einer kurzen Serie befasst sich Josef Gasser von der Raiffeisen Immobilien GmbH, Bregenz, mit Rechtsfragen zum Wohnungseigentum. Ein wichtiger Aspekt dabei ist das Grundbuch.
Umfassende Informationen
Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechten eingetragen werden: Eigentum, Wohnungseigentum, Pfandrecht, Baurecht sowie Dienstbarkeiten und Reallasten, von denen es verschiedene Arten gibt, so Josef Gasser.
Darüber hinaus kann durch Anmerkungen auf bestimmte rechtlich erhebliche Tatsachen hingewiesen werden. Solche Anmerkungen sind z.B. Anmerkung der Rangordnung, Konkurs, bestehende Sachwalterschaft, Minderjährigkeit oder ein laufendes Versteigerungsverfahren. Ebenso werden Berechtigungen aus Grunddienstbarkeiten, öffentlich rechtliche Verpflichtungen etc. ersichtlich gemacht.
Was im Grundbuch steht, gilt
Die Bedeutung des Grundbuchs liegt vor allem darin, dass die erwähnten dinglichen Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch erworben werden können (so genannter Eintragungsgrundsatz). Es kann also jeder grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs in Verbindung mit der Urkundensammlung vertrauen das ist der Vertrauensgrundsatz. Die Einsicht ins Grundbuch ist grundsätzlich jedermann möglich, betont der Obmann des Immobilienringes Vorarlberg (IRV), dem 6 konzessionierte Maklerbüros angehören.
Die Basis für das Grundbuch bildet der Kataster, weil er die Grundbuchgemeinde (früher Katastralgemeinde) und das Grundstück definiert. Er ist eine von den Vermessungsämtern geführte öffentliche Einrichtung, mit der bestimmte tatsächliche Grundstücksverhältnisse (z.B. Lage, Fläche, Benützungsart) ersichtlich gemacht werden, meist samt den Grenzen. Beim Vermessungsamt kann auch ein Antrag auf eine Grenzvermessung oder Vereinigung von Grundstücken, gestellt werden. In der Grundstücksdatenbank sind die Daten von Grundbuch und Kataster elektronisch miteinander verknüpft.
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