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Wahlrecht: Jetzt mit Briefwahl und Wahlalter 16

Nach teilweise geänderten Regeln läuft die vorgezogene Nationalratswahl am 28. September ab. Mit dem 2007 beschlossenen Wahlpaket wurde die Legislaturperiode auf fünf Jahre verlängert, die Briefwahl eingeführt und das Wahlalter auf 16 Jahre herabgesetzt.
Wahlkarten können ab sofort beantragt werden

Dementsprechend muss nun in Österreich zumindest alle fünf Jahre der Nationalrat neu gewählt werden. Zusammengesetzt wird er nach dem Verhältniswahlrecht, d.h. jede Partei bekommt etwa den Anteil an Mandaten, den sie an den Stimmen hat. Allerdings gibt es eine Mindesthürde für den Einzug: Eine Gruppierung muss entweder ein Direktmandat in einem der 43 Regionalwahlkreise oder vier Prozent der Stimmen österreichweit erringen.

Bei der Wahl geht es um die Vergabe der 183 Nationalrats-Mandate. Gewählt werden nicht Einzelpersonen, sondern die von wahlwerbenden Parteien oder Gruppierungen vorgelegten Listen. Das Wahlergebnis ist Ausgangspunkt für die Regierungszusammensetzung. Auf seiner Basis verhandeln die im Nationalrat vertretenen Parteien über eine Zusammenarbeit. In der Regel – seit 1945 gab es nur eine Ausnahme – bilden Parteien eine Koalition, die gemeinsam eine Mehrheit im Nationalrat haben.

Rechtsgrundlage für die Wahl ist die Nationalratswahlordnung 1992. Demnach werden Mandate auf drei Ebenen vergeben: In 43 Regionalwahlkreisen, den neun Bundesländern und auf Bundesebene.

Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger, die spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feiern, in eine Wählerevidenz eingetragen und nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung von der Wahl ausgeschlossen sind. Zwei Jahre älter, also 18, muss man sein, um für den Nationalrat zu kandidieren. Weitere Voraussetzungen für die Kandidatur sind, dass man in einer Wählerevidenz eingetragen ist und auf dem Wahlvorschlag einer antretenden Partei aufscheint. Zur Wahl antreten dürfen alle Gruppierungen – nicht nur Parteien -, die zumindest einen Landeswahlvorschlag samt den nötigen Unterstützungserklärungen einbringen. Zum Antreten in einem Bundesland sind je nach dessen Größe zwischen 100 und 500 Unterschriften von Wahlberechtigten bzw. die von drei Nationalrats-Abgeordneten notwendig. Für ein bundesweites Antreten braucht man, entsprechend auf die Länder verteilt, mindestens 2.600 Unterstützungen. Ein Wahlvorschlag ist eine durchnummerierte Listen der Kandidaten, die dann der Reihe nach die erreichten Mandate erhalten. Im Sinne eines stärkeren Persönlichkeitselementes bekamen die Wähler mit der Wahlrechtsreform 1992 die Möglichkeit, diese Listen umzureihen. Das Instrument dafür sind Vorzugsstimmen. Jeder Wähler hat zwei davon – eine für den Regionalwahlkreis und eine für die Landesebene. Ein Kandidat wird an die erste Stelle vorgereiht, wenn er eine bestimmte Menge Vorzugsstimmen bekommen hat: Im Regionalwahlkreis mindestens ein Sechstel der Parteisumme, im Bundesland mindestens die “Landeswahlzahl” (gültige Stimmen dividiert durch zu vergebende Mandate). Die Zahl der pro Land bzw. pro Regionalwahlkreis zu vergebenden Mandate wird auf Basis der Volkszählung festgelegt. Jedes Land (bzw. jeder Wahlkreis) bekommt den Anteil an Mandaten, der seinem Anteil an Einwohnern an der Bevölkerung Österreichs entspricht. Mit der Volkszählung 2001 sind einige Mandate “gewandert”, u.a. bekamen Niederösterreich und Vorarlberg eines dazu, während Wien und Steiermark eines verloren. Da nicht alle Mandate auf Wahlkreis- und Landesebene vergeben werden, bleiben “Restmandate” über, die dann auf Bundesebene im österreichweiten “Ausgleich” an die Kandidaten der Bundeswahlvorschläge verteilt werden. Abgegeben können Stimmen nicht nur am Wahlsonntag im Wahllokal, sondern heuer erstmals auch auf dem Postweg. Die Briefwahl ist sowohl im In- als auch im Ausland zulässig. Nötig dafür ist, eine Wahlkarte zu beantragen, vor Wahlschluss auszufüllen, mit einer eidesstattlichen Erklärung (über die unbeeinflusste Stimmabgabe) zu versehen und den – ausreichend frankierten – Wahlbrief in den Postkasten zu werfen. Einlagen müssen die Briefwahl-Stimme bei der Bezirkswahlbehörde spätestens am achten Tag nach der Wahl um 14.00 Uhr. Weiterhin ist es auch möglich, mit Wahlkarten in einem “fremden” Wahllokal abzustimmen oder bei Bettlägrigkeit zu Hause bzw. im Spital.

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