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Vorbestrafter Asylwerber erhält doch Reisepass

Trotz der Vorstrafe durfte der Somalier in Österreich bleiben
Trotz der Vorstrafe durfte der Somalier in Österreich bleiben ©APA
Verwaltungsgerichtshof verwies darauf, dass Bewährungsfrist für bedingte Haftstrafe abgelaufen ist.

Von Seff Dünser (NEUE)

Der Staatsbürger von Somalia wurde 2010 in Öster­reich als Asylant anerkannt. 2015 wurde der Afrikaner in Niederösterreich rechtskräftig wegen Suchtgifthandels und Handels mit psychotropen Stoffen zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von 18 Monaten verurteilt. Demnach hatte er 2014 nicht weniger als 223 Kilogramm der berauschend wirkenden Kath-Pflanzen in neun Reisekoffern von Äthiopien nach Österreich eingeführt.

Konventionsreisepass

Trotz der Vorstrafe durfte der Somalier in Österreich bleiben. Aber sein 2015 erstmals gestellter Antrag auf Ausstellung eines sogenannten Konventionsreisepasses wurde 2015 abgelehnt. Derartige Reisedokumente erhalten nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Asylberechtigte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) argumentierte jedoch damit, die Gefahr sei zu groß, dass der Afrikaner einen Konventionsreisepass dafür missbrauchen könnte, wieder internationalen Drogenhandel zu betreiben.

Auch den dritten Antrag wies das BFA 2019 ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nicht statt. Weil es sich um eine bereits entschiedene Sache handle. Mit der außerordentlichen Revision gegen das negative BVwG-Erkenntnis hatte der anwaltlich von German Bertsch vertretene 28-Jährige nun aber Erfolg. Denn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat jetzt die BVwG-Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Damit wird der im Bezirk Feldkirch lebende Asylwerber nun wohl einen Konventionsreisepass ausgestellt erhalten. Das Höchstgericht in Wien verwies darauf, dass die dreijährige Bewährungsfrist für die bedingte Gefängnisstrafe 2018 abgelaufen sei. Seit der Verurteilung sei der Asylwerber nicht mehr straffällig geworden, er habe sich bewährt. Das BFA und das Bundesverwaltungsgericht hätten deshalb nicht behaupten dürfen, am Sachverhalt habe sich nichts geändert.

(Quelle: NEUE)

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