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Vorarlberger Anwalt erpresste gegnerische Partei

Der Anwalt musste sich schließlich vor Gericht verantworten.
Der Anwalt musste sich schließlich vor Gericht verantworten. ©Hofmeister
Ein Vorarlberger Rechtsanwalt hat nach Ansicht der zuständigen Disziplinarrichter während eines anhängigen Zivilprozesses versucht, die gegnerische Partei zu erpressen. Dafür wurde der Anwalt in seinem Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße von 3500 Euro verurteilt. Das haben Disziplinarrichter des Obersten Gerichtshofs (OGH) rechtskräftig entschieden.

Demnach hat der beschuldigte Rechtsanwalt gegen seine Berufspflichten sowie gegen Ehre oder Ansehen des Standes verstoßen. Die Wiener Höchstrichter haben die erstinstanzliche Entscheidung der Disziplinarräte der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer bestätigt. Der Berufung des Beschuldigten wurde keine Folge gegeben.

Der Anwalt hat in einem Zivilprozess den Beklagten vertreten. Klagende Partei war eine Aktiengesellschaft. Ein Rechtsanwaltsanwärter hat nach den Feststellungen der Kammer-Disziplinarräte und der OGH-Disziplinarrichter mit dem Wissen und der Zustimmung und unter der Verantwortung des Anwalts ein Schreiben an den Rechtsvertreter der klagenden Partei verfasst.

Vergleichsangebot

Darin wurde ein Vergleichsangebot so formuliert: Die klagende Partei solle auf ihre geltend gemachten Ansprüche verzichten, die Klage zurückziehen und die Anwaltskosten der beklagten Partei übernehmen. Sonst würden Medienvertreter über den Zivilprozess informiert, was nicht im Interesse der klagenden Partei sein könne.

Schlechter Stand

Zum Zeitpunkt des Versendens des Schreibens hatte die zuständige Zivilrichterin die Verhandlung bereits für geschlossen erklärt. Ihr schriftliches Urteil stand noch aus. Die Richterin habe signalisiert, dass es nicht gut bestellt sei um den Prozessstandpunkt der beklagten Partei, die vom nun beschuldigten Anwalt vertreten wurde. Das heißt es im OGH-Urteil. Deswegen liege ein schwerwiegendes Fehlverhalten des beschuldigten Anwalts vor.

Im Disziplinarverfahren wurde dem Anwalt nicht geglaubt, der angab, er habe vom Schreiben seines Konzipienten nichts gewusst. Geglaubt wurde seinem Mitarbeiter, der aussagte, er habe das Schreiben inhaltlich mit seinem Chef abgesprochen.

Vorstrafe

Erschwerend war die disziplinäre Vorstrafe des Rechtsanwalts. Die mögliche Höchststrafe hätte 45.000 Euro betragen. Dass der Anwalt das Schreiben nicht selbst verfasst hat, haben die Disziplinarrichter nicht als Milderungsgrund gewertet: Denn der Anwalt hätte seinen Konzipienten gewissenhaft beaufsichtigen müssen; zudem sei das Schreiben ja mit ihm akkordiert gewesen.

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