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Vorarlberg: Spital trägt Schuld an schwerer Behinderung

Rekurs abgewiesen
Rekurs abgewiesen ©Unsplah
Auch für Obersten Gerichtshof liegt ärztlicher Behandlungsfehler vor: Weil bei krankem Frühgeborenen kein Blutaustausch vorge-nommen wurde, ist Kind schwer behindert.

Von Seff Dünser (NEUE)

In der 31. Schwangerschaftswoche kam der Frühgeborene nach den gerichtlichen Feststellungen 2010 in einem Landeskrankenhaus mit einem Gewicht von zwei Kilogramm zur Welt. Der Säugling erlitt als seltene Komplikation mit einer schweren Gelbsucht einen Kernikterus, also eine Bilirubinenzephalopathie. Darunter versteht man eine schwere Schädigung des zentralen Nervensystems bei Neugeborenen. Das Kind ist seitdem schwer behindert und wird nach Einschätzung von medizinischen Fachleuten sein Leben lang schwer behindert bleiben.

Rekurs abgewiesen

Dafür wurde in einem Zivilprozess die beklagte Krankenhausbetriebsgesellschaft als Rechtsträgerin der Landeskrankenhäuser verantwortlich gemacht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun die Rechtsansicht des Landesgerichts Feldkirch und des Inns­brucker Oberlandesgerichts (OLG) rechtskräftig bestätigt und dem Rekurs der beklagten Partei gegen die OLG-Entscheidung gegen keine Folge gegeben. Demnach ist den behandelnden Spitalsärzten ein Behandlungsfehler unterlaufen.

Falsch berechnet

Die Zivilrichter folgten den Ausführungen des medizinischen Gerichtsgutachters. Nach Ansicht des Sachverständigen haben es die behandelnden Ärzte im Landeskrankenhaus verabsäumt, bei dem kranken Frühchen eine Blutaustauschtransfusion vorzunehmen. Der Säugling, der sich drei Wochen auf der Kinderintensivstation des Spitals befand, hätte schon eine Woche nach der Geburt mit Spenderblut versorgt werden müssen. Weil der vom Leiter der Spitalsabteilung festgelegte Grenzwert für Bilirubin überschritten war. Bilirubin ist ein Gallenfarbstoff.

Die notwendige Behandlung wurde im Landeskrankenhaus auch deshalb nicht vorgenommen, weil die Ärzte den Bilirubinwert falsch berechnet haben, so der Gutachter. Deshalb liegt aus Sicht der Richter auch ein Diagnosefehler vor. Zudem wurde ein Aufklärungsfehler festgestellt. Denn die Eltern des Kindes seien im Spital nicht über die Notwendigkeit einer Blutaustauschtransfusion und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden.

Millionenklage

Damit wurde dem Grunde nach der Klage des Kindes stattgegeben. Die Höhe der Schadenersatzzahlungen, die die Haftpflichtversicherung des Landeskrankenhauses zu leisten hat, ist jetzt noch gerichtlich zu bestimmen. Eingeklagt wurde eine Schadenersatzzahlung von 1,03 Millionen Euro, eine monatliche Rente von 7800 Euro und die Haftung der Krankenhausbetriebsgesellschaft für künftige Schäden.

(Quelle: NEUE)

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