Vorarlberg: Schmerzengeld nach Unfalltod gefordert

Von Seff Dünser/NEUE
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führte gegen den Betreiber der Firma, in welcher die Treppe erstellt wurde, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung. Das Strafverfahren sei wegen Verjährung aus rechtlichen Gründen eingestellt worden, sagte auf Anfrage Heinz Rusch, der Sprecher der Staatsanwaltschaft.
Weiterhin anhängig ist dagegen am Landesgericht Feldkirch ein Zivilprozess. Dabei fordern die Angehörigen der verunglückten Frau von der Treppenbaufirma und deren Eigner Entschädigungszahlungen für die Folgen des tödlichen Unfalls. Strittig ist in dem zivilen Rechtsstreit die Höhe der Zahlungen, die die Versicherung der beklagten Parteien leisten muss. Eingeklagt wurden zunächst 300.000 Euro, inzwischen wurde die Klagsforderung auf 150.00 Euro eingeschränkt.
Kompromiss
In der jüngsten Verhandlung unterbreitete Zivilrichterin Marlene Ender den Anwälten der Streitparteien zur raschen Beendigung des langwierigen Prozesses Kompromissvorschläge für die Bemessung des Trauerschmerzengeldes. Die Richterin sagte, sie hielte 20.000 Euro für den Gatten der Verstorbenen für angemessen. 10.000 Euro hat der Kläger von der Versicherung der beklagten Parteien bereits erhalten.
23.420 Euro hat die Versicherung einer der klagenden Töchter der tödlich verunglückten Frau schon überwiesen. Dabei könne es bleiben, meint die Richterin. Jeweils 15.000 Euro sollten die beiden anderen klagenden Töchter als Trauerschmerzengeld erhalten, sagte die Zivilrichterin. Die Versicherung hat einer Klägerin bislang 13.000 Euro zukommen lassen und der anderen 10.000.
Verhandelt wird für eine angestrebte gütliche Einigung auch noch über die eingeforderten Unterhaltszahlungen für eine der Klägerinnen. Strittig ist die Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsansprüche. Das Nettoeinkommen der Frau als Geschäftsführerin eines Unternehmens habe vor ihrem Tod zuletzt monatlich nur 2300 Euro betragen und nicht 5700 Euro, behauptet der Anwalt der beklagten Parteien. Bei der Forderung der Klägerin geht es um die Frage, wie viel vom Einkommen ihrer Mutter für sie als Tochter ausgegeben worden wäre. Der Beklagtenvertreter bot für einen Vergleich als Unterhaltszahlung einen Pauschalbetrag von 20.000 Euro an.
(Red.)
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