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Vorarlberg: Scheinchrist muss Österreich verlassen

Der Iraner muss Österreich verlassen.
Der Iraner muss Österreich verlassen. ©APA
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Entscheidung rechtskräftig: Iraner, dem Abfall vom Islam nicht geglaubt wird, erhält kein Asyl.

Von Seff Dünser/NEUE

Der Iraner ist nach Ansicht der österreichischen Gerichte und Behörden ein Scheinchrist. Demnach ist der Moslem zum Schein und nur deshalb zum Christentum übergetreten, um in Öster­reich Asyl zu erhalten, und kein überzeugter Christ.

Revision zurückgewiesen

Daher muss der Asylwerber Österreich verlassen und in den Iran zurückkehren. Er darf in sein Heimatland abgeschoben werden. Das hat nun in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig entschieden. Damit wurden die Entscheidungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Das Wiener Höchstgericht hat die außerordentliche Revision des Flüchtlings zurückgewiesen. Zuvor hat der Verfassungsgerichtshof in Wien die Behandlung der Beschwerde des Iraners abgelehnt und die Akten dem Verwaltungsgerichtshof übergeben.

Ihm wurde kein Asyl gewährt, und es wurde auch kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt. Der Iraner gab an, er sei bereits in seinem Heimatland vom Islam zum Christentum konvertiert. Deshalb habe er flüchten müssen, um der Todesstrafe zu entgehen. In Vorarlberg sei er Mitglied einer evangelikalen Gemeinde.

Gericht glaubte dem Iraner nicht

Dem Iraner wurde nicht geglaubt, dass er aus religiöser Überzeugung seinen Glauben gewechselt hat. Stattdessen gingen die Behörden und Gerichte davon aus, dass der Glaubensübertritt aus asylpolitischen Gründen lediglich deshalb erfolgt ist, um weiterhin in Österreich leben zu dürfen.

Daran änderte im Asylverfahren auch ein Schreiben des katholischen Diözesanbischofs von Feldkirch nichts mehr. Bischof Benno Elbs setzte sich vergeblich für den Iraner ein. Der Verwaltungsgerichtshof ging inhaltlich gar nicht auf den bischöflichen Brief ein. Sondern die Höchstrichter verwiesen auf das sogenannte Neuerungsverbot: Es dürfen unmittelbar vor der höchstgerichtlichen Entscheidung keine neuen Beweismittel vorgelegt werden.

(Red.)

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