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Vorarlberg: Mädchen in Brust und Hals gebissen

Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung
Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung ©VOL.AT
Feldkirch - Geldstrafe und bedingte Haftstrafe: 18-jähriger Syrer biss und küsste in Dornbirn 16-jährige Bekannte.

Von Seff Dünser (NEUE)

Der damals 18-jährige Syrer hat sich nach den gerichtlichen Feststellungen im Jänner 2018 auf der Treppe einer Dornbirner Hilfsorganisation auf die Oberschenkel einer 16-jährigen Bekannten gesetzt. Danach hat er sie laut Urteil gegen ihren Willen auf den Mund, den Hals und die Brust geküsst. Daraufhin hat der Flüchtling der Vorarlbergerin in den Hals und in die Brust gebissen. Dadurch entstanden auf der Brust und im Halsbereich große Hämatome.

Vier Verurteilungen

Die sexuellen Übergriffe werteten die Schöffenrichter beim Strafprozess am Landesgericht Feldkirch als Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung. Dafür wurde der mittlerweile 20-jährige Angeklagte zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von sechs Monaten und einer unbedingten, zu bezahlenden Geldstrafe von 720 Euro (180 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt. Das Urteil, das der von Gerhard Müller verteidigte Angeklagte und Staatsanwältin Julia Berchtold akzeptierten, ist rechtskräftig. Der Strafrahmen für den jungen Erwachsenen betrug null bis fünf Jahre Gefängnis. Die verhängte kombinierte Strafe entspricht neun Monaten Haft. Bei der Sanktion handelt es sich um eine Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung, mit der eine Geldstrafe von 800 Euro (200 Tagessätze zu je vier Euro) zu bezahlen war. Mittlerweile weist das Strafregister des jungen Flüchtlings in Österreich bereits vier Verurteilungen auf.

Gefährliche Drohung

Im Zweifel freigesprochen wurde der Angeklagte vom Schöffensenat unter dem Vorsitz von Richterin Sabrina Tagwercher vom Vorwurf der gefährlichen Drohung. Fünf Tage nach den Bissen und Küssen hatte die 16-Jährige vom Smartphone des Syrers die Textnachricht erhalten, er werde sie beim nächsten Mal schlagen. Die Richter gingen im Zweifel von den Angaben des Angeklagten aus, wonach ohne sein Wissen mit seinem Handy ein Unbekannter die angeklagte Drohung geschrieben hatte.

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