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Vorarlberg: Junger Sextäter wurde freigesprochen

Der Angeklagte wurde auf Grund unklarer Tatzeitpunkte im Zweifel freigesprochen.
Der Angeklagte wurde auf Grund unklarer Tatzeitpunkte im Zweifel freigesprochen. ©Photo by Aimee Vogelsang on Unsplash
Die Strafrichter am Landesgericht Feldkirch gingen im Zweifel davon aus, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch nicht 14 Jahre alt war.

Der Angeklagte gab zu, dass er zwei unmündige Mädchen sexuell missbraucht hat. Dennoch wurde der unbescholtene Lehrling gestern am Landesgericht Feldkirch im zweiten Rechtsgang im Zweifel von den Anklagevorwürfen des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger, des sexuellen Missbrauchs Unmündiger und der Nötigung freigesprochen. Das Urteil des Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richterin Sabrina Tagwercher ist nicht rechtskräftig.

Exakte Tatzeitpunkte nicht feststellbar

Die Richter gingen zuguns­ten des Angeklagten davon aus, dass er beim mehrmaligen schweren sexuellen Missbrauch eines zehnjährigen Mädchens noch nicht 14 Jahre alt gewesen ist. Bestraft werden kann nur, wer zumindest 14-jährig ist. Was den einmaligen Missbrauch des anderen Mädchens anbelangt, nahmen die Strafrichter an, dass das Opfer nicht erst elf, sondern schon zwölf Jahre alt war und der Täter nicht mehr als vier Jahre älter. Bei einer solchen Konstellation darf der junge Täter nicht bestraft werden.

Die angeklagte Nötigung war nach Ansicht der Richter verjährt und konnte deshalb nicht geahndet werden. Der Angeklagte soll damit gedroht haben, Fotos, die das Opfer zeigen, ins Facebook zu stellen, wenn es nicht zu ihm komme. Strafanzeige wurde erst im Dezember 2015 erstattet. Die Taten sollen sich aber bereits mehrere Jahre davor ereignet haben. Für die Richter waren die exakten Tatzeitpunkte nicht mehr feststellbar.

Zweiter Rechtsgang

Bei der gestrigen Verhandlung handelte es sich um den vom Obersten Gerichtshof (OGH) angeordneten neuen Prozess in Feldkirch. Die Höchstrichter in Wien hatten das erste Feldkircher Urteil wegen unklarer Feststellungen zu den Tatzeiten aufgehoben.

Im ersten Prozess am Landesgericht war der unbescholtene Angeklagte wegen der angeklagten Taten zu einer bedingten Haftstrafe von sieben Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 1200 Euro (300 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt worden.

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